Schriftsatzabschnitt-Entwurf
Zweck
Entwurf einzelner Abschnitte eines Schriftsatzes – Klageschrift, Klageerwiderung, Replik, Duplik, Berufungsbegründung (§ 520 ZPO), Revisionsbegründung (§ 551 ZPO), Beschwerdeerwiderung oder anderer Schriftsätze – im Urteilsstil nach deutschem Prozessrecht. Der Skill arbeitet mandatsspezifisch auf Basis der mandat.md und verlauf.md des aktiven Mandats und hält den Kanzleistil aus CLAUDE.md ein.
Eingaben
- Aktives Mandat (Slug) mit mandat.md und verlauf.md
- Bezeichnung des gewünschten Abschnitts (z. B. "Sachverhaltsdarstellung", "Rechtliche Ausführungen zu Klageantrag 1", "Berufungsangriff I: Übergangener Beweisantrag")
- Anspruchstabelle (falls vorhanden, aus
/anspruchstabelle) - Chronologie (falls vorhanden, aus
/chronologie) - Beizufügende Dokumente / Anlagen (Vertrag, Schriftverkehr, Sachverständigengutachten)
- Gewünschte Schriftsatzart und verfahrensrechtliche Situation
Ablauf
Mandatsdaten laden: mandat.md, verlauf.md, ggf. Chronologie und Anspruchstabelle einlesen. Mandatstheorie und Kanzleistil aus CLAUDE.md laden.
Abschnittstyp bestimmen:
- Klageschrift (§§ 253, 261 ZPO): Rubrum, Anträge, Sachverhaltsdarstellung, Rechtliche Ausführungen, Beweisangebote.
- Klageerwiderung (§ 277 ZPO): Bestreiten (erheblich/unerheblich), Gegendarstellung, Rechtsausführungen, eigene Anträge, Hilfsaufrechnung/Widerklage.
- Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 3 ZPO): Darlegung der Berufungsangriffe, Bezifferung von Rechtsverletzungen (§ 546 ZPO), neue Tatsachen und Beweise (§ 531 Abs. 2 ZPO), Berufungsanträge.
- Revisionsbegründung (§ 551 Abs. 3 ZPO): Revisionsgründe (§ 545 ZPO), absolute Revisionsgründe (§ 547 ZPO), Rüge der Nichtzulassung (§ 544 ZPO), Grundsatzrevision (§ 543 Abs. 2 ZPO).
- Beschwerde (§§ 567 ff., 574 ff. ZPO): Statthaftigkeit, Frist, Begründung.
Urteilsstil anwenden: Tatsachenvortrag in indirekter Rede oder Behauptungsform, normative Subsumtion knapp, Beweisangebote vollständig.
Normen und Rechtsprechung einarbeiten: Jede Behauptung rechtlicher Art mit Norm und – soweit verfügbar – BGH-Rechtsprechung nach Zitierweise (../references/zitierweise.md) belegen.
Beweisangebote formulieren: Für jeden bestrittenen Tatsachenbehauptung ein konkretes Beweisangebot (Zeugnis, Sachverständiger, Urkunde, Augenschein, Parteivernehmung § 447 ZPO, Geständnisfiktion § 138 Abs. 3 ZPO).
Lückenprüfung: Fehlende Tatsachenbehauptungen, unklare Beweisangebote, ungeklärte Passivlegitimation, fehlende Kausalität und Schaden als [LÜCKE: …] markieren.
Entwurf ausgeben: Urteilsstil, kanzleispezifisches Format, Fristen am Ende der Ausgabe.
Quellen und Zitierweise
Verbindlich: ../references/zitierweise.md.
Einschlägige Kommentare und Rechtsprechung:
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Quellenregel: Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff; keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen.
Ausgabeformat
Schriftsatzformat im deutschen Standard:
- Rubrum (Gericht, Parteien, Az., Datum) – sofern vollständiger Schriftsatz
- Abschnittsüberschrift (z. B. "I. Sachverhaltsdarstellung", "III. Zum Berufungsangriff")
- Fließtext im Urteilsstil mit Randnummern (fakultativ)
- Beweisangebote am Ende jedes bestrittenen Tatsachenblocks
- Lücken-Notizen in Klammern:
[LÜCKE: Beleg für Fristversäumnis fehlt] - Fristenliste am Ende des Outputs
Beispiel
III. Zur Berufungsbegründung – Verletzung des § 286 ZPO
Das Landgericht hat das Beweisangebot der Klägerin auf Vernehmung des Zeugen Müller (Schriftsatz v. 14.03.2023, S. 7) übergangen, ohne dies in den Entscheidungsgründen zu begründen. Dies verletzt Art. 103 Abs. 1 GG und § 286 Abs. 1 ZPO.
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Beweis: Zeugnis des Herrn Max Müller, [Anschrift] – Beweis-Nr. 5.
Risiken / typische Fehler
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Berufungsbegründungsfrist: § 520 Abs. 2 ZPO: 2 Monate ab Urteilszustellung; verlängerbar auf Antrag, aber nur mit gegnerischer Zustimmung oder wichtigem Grund.
- Neue Tatsachen in der Berufung: § 531 Abs. 2 ZPO begrenzt neues Vorbringen; stets prüfen, ob Nachlässigkeit im ersten Rechtszug vorlag.
- Revisionsanforderungen: § 543 Abs. 2 ZPO – Grundsatzbedeutung oder Sicherung einheitlicher Rechtsprechung; ohne NZB-Begründung keine Revision (§ 544 ZPO).
- Verstoß gegen § 138 ZPO: Wahrheitspflicht; keine Behauptung ins Blaue hinein; Darlegungs- und Beweislast nicht verwechseln.
- Berufsrechtliche Hinweispflicht: Bei überraschenden Rechtswendungen ist der Mandant nach § 43 BRAO zu informieren; kein Schriftsatz ohne Rücksprache versenden.