Terminologie-Konsistenz
Ein Wort, eine Bedeutung. Quer durch die ganze Rechtsordnung.
Schritt 1 - Begriffsernte
Alle in der Norm verwendeten Fachbegriffe sammeln. Substantive zuerst, dann Adjektive und Verben, die definierte Bedeutung haben.
Schritt 2 - Prüfung "schon definiert?"
Pro Begriff suchen:
- Stammgesetz (interne Definition?)
- HGB, BGB, ZPO, StPO, VwGO, SGB I (Allgemeine Begriffe)
- DSGVO (personenbezogene Daten, Verarbeitung, Verantwortlicher etc.)
- EU-VO (DSA, DMA, AI Act, eIDAS 2.0)
- Landesgesetze des betreffenden Landes
Schritt 3 - Konsistenz-Matrix
| Begriff | Definition Entwurf | Andere Norm | Abweichung | Bewertung | Vorschlag |
|---|---|---|---|---|---|
| Postfach | elektr. Postf. | beA-Verordnung | beA = nur Anwalt | bewusst weiter | OK, andere Bezeichnung wählen |
| Unternehmen | iSd HGB | DSA Art. 3 g | DSA umfasst auch Plattformen ohne HReg | nein | Verweis auf DSA klarstellen |
| Zweigniederlassung | iSd HGB | Niederlassung iSd EU | abweichend | nein | Wahl klarstellen |
Schritt 4 - HdR-Test
Handbuch der Rechtsförmlichkeit des Bundes (BMJ, 3. Auflage 2008, in Bearbeitung 4. Auflage):
- Bestimmte Begriffe meiden ("etwaige", "gegebenenfalls" - Unbestimmtheit)
- Aktiv statt Passiv
- Singular ist Plural-feindlich, wenn Mehrzahl gemeint ist
- Praesens ist Vergangenheits-feindlich
Schritt 5 - GGO-Test
Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO): formale Mindestanforderungen.
Schritt 6 - Genderaspekt
Geschlechtergerechte Sprache. Bei Personenbezeichnungen entweder:
- Paarform "die Bürgerin oder der Bürger"
- generisches Femininum oder Maskulinum
- neutrale Formulierung "die Person"
Inkonsistenz vermeiden - eine Formel je Gesetz.
Aktuelle Rechtsprechung & Leitsätze
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Zentrale Normen (Paragrafenkette)
§§ 43-46 HdR (einheitliche Begriffsverwendung, Terminologie-Gebot) — Art. 20 Abs. 3 GG (Bestimmtheitsgebot, Normenklarheit) — § 288 AEUV (EU-Richtlinie verlangt einheitliche terminologische Umsetzung) — §§ 1-5 DIN 1422 (Norm Terminologie-Konsistenz in Rechtstexten)
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
Ausgabe
Begriffstabelle als Anhang zum Entwurf. Kritische Fälle (Bruchbildung) markiert.
Anschluss
zirkelschluss-pruefen, dann referentenentwurf-bauen.