Verjährung und Fristen prüfen
Triage zu Beginn — kläre vor der Verjährungsprüfung
- Wann ist der Anspruch entstanden? (Vertragsabschluss, Schadenseintritt, Fälligkeit)
- Wann hatte der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner?
- Ist Verjährungseinrede bereits erhoben oder wird sie vom Gegner erhoben werden?
- Gibt es Hemmungstatbestände? (Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid)
- Gilt eine Sonderverjährung (Kaufmängel 2 Jahre, Ausschlussfristen Tarif/Vertrag)?
Zentrale Paragrafenkette
- § 195 BGB — Regelverjährung 3 Jahre
- § 199 Abs. 1 BGB — Beginn: Ende des Entstehungsjahres + Kenntnis
- § 199 Abs. 4 BGB — absolute Verjährung ohne Kenntnis: 10 Jahre
- § 197 BGB — 30 Jahre für titulierte Ansprüche und Herausgabeansprüche aus Eigentum
- §§ 203-213 BGB — Hemmung der Verjährung (Verhandlung, Klage, Mahnbescheid)
- § 212 BGB — Neubeginn der Verjährung (Anerkenntnis, Vollstreckungshandlung)
- § 214 BGB — Verjährungseinrede: muss erhoben werden, kein Amtsbeweise
- § 438 BGB — Sonderverjährung Kaufmängel (2 Jahre / 5 Jahre Bau)
- § 634a BGB — Sonderverjährung Werkvertragsansprüche (2 Jahre / 5 Jahre)
Aktuelle Rechtsprechung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Verjährungsfristen im deutschen Recht
Regelfrist § 195 BGB
3 Jahre; Beginn: 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).
Wichtig: Beginn zum 31.12. des Entstehungsjahres — nicht zum Tag des schädigenden Ereignisses!
Absolute Verjährungsfristen
- 10 Jahre: bei Ansprüchen ohne Kenntnis (§ 199 Abs. 4 BGB)
- 30 Jahre: Herausgabeansprüche aus Eigentum; titulierte Ansprüche (§§ 197/201 BGB)
Besondere Fristen
| Anspruch |
Frist |
Norm |
| Kaufmängel bewegliche Sachen |
2 Jahre ab Übergabe |
§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |
| Kaufmängel Bauwerke |
5 Jahre ab Übergabe |
§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB |
| Werkvertrag Mängel |
2 Jahre (Regelfall) |
§ 634a BGB |
| UWG-Abmahnung |
6 Monate ab Kenntnis; absolut 3 Jahre |
§ 11 UWG |
| Reisevertragsansprüche |
2 Jahre |
§ 651j BGB |
Verjährung im Arbeitsrecht
Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
Hemmung der Verjährung §§ 203–213 BGB
Hemmung: Die Verjährungsfrist läuft nicht; die Restfrist läuft nach Ende des Hemmungszeitraums weiter.
Wichtige Hemmungstatbestände:
- Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB): Hemmung mit Einreichung, wenn demnächst zugestellt
- Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB): Hemmung bei Zustellung
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Stillhaltevereinbarung (§ 205 BGB): vertragliche Stundung
Neubeginn der Verjährung § 212 BGB
Der Neubeginn löscht die bisher abgelaufene Verjährungszeit:
- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.
- Zwangsvollstreckungshandlung
Prozessuale Notfristen
- Einspruch gegen Versäumnisurteil: 2 Wochen (§ 339 ZPO)
- Berufungsfrist: 1 Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO)
- Revisionsfrist: 1 Monat ab Zustellung (§ 548 ZPO)
- Verfassungsbeschwerde: 1 Monat (§ 93 Abs. 1 BVerfGG); bei VA: 1 Jahr (§ 93 Abs. 3 BVerfGG)
Entscheidungsbaum Verjährungsprüfung
Anspruch entstanden wann?
└─ Beginn: 31.12. des Entstehungsjahres
├─ Regelfrist: 3 Jahre (§ 195 BGB)
├─ Sonderverjährung einschlägig? → Tabelle oben
├─ Hemmungstatbestand vorhanden?
│ ├─ Ja → Hemmungszeitraum herausrechnen
│ └─ Nein → weiter
└─ Neubeginn ausgelöst?
├─ Ja → neue Frist ab Neubeginnzeitpunkt
└─ Nein → Ergebnis: verjährt / nicht verjährt
Quellenregel
Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.
1---2name: verjaehrung-fristen-pruefen3description: Prüft Verjährungsfristen: Regelfrist 3 Jahre (§§ 195/199 BGB), kenntnisabhaengige Fristen, absolute 10- und 30-Jahresfristen, Hemmung (§§ 203 ff. BGB), Neubeginn (§ 212 BGB), prozessuale Notfristen und EU-Verjährungsregeln. Ergebnis: verjährt ja/nein/fraglich.4license: Apache-2.05---67# Verjährung und Fristen prüfen89## Triage zu Beginn — kläre vor der Verjährungsprüfung10111. Wann ist der Anspruch entstanden? (Vertragsabschluss, Schadenseintritt, Fälligkeit)122. Wann hatte der Gläubiger Kenntnis von Anspruch und Schuldner?133. Ist Verjährungseinrede bereits erhoben oder wird sie vom Gegner erhoben werden?144. Gibt es Hemmungstatbestände? (Verhandlungen, Klageerhebung, Mahnbescheid)155. Gilt eine Sonderverjährung (Kaufmängel 2 Jahre, Ausschlussfristen Tarif/Vertrag)?1617## Zentrale Paragrafenkette1819- § 195 BGB — Regelverjährung 3 Jahre20- § 199 Abs. 1 BGB — Beginn: Ende des Entstehungsjahres + Kenntnis21- § 199 Abs. 4 BGB — absolute Verjährung ohne Kenntnis: 10 Jahre22- § 197 BGB — 30 Jahre für titulierte Ansprüche und Herausgabeansprüche aus Eigentum23- §§ 203-213 BGB — Hemmung der Verjährung (Verhandlung, Klage, Mahnbescheid)24- § 212 BGB — Neubeginn der Verjährung (Anerkenntnis, Vollstreckungshandlung)25- § 214 BGB — Verjährungseinrede: muss erhoben werden, kein Amtsbeweise26- § 438 BGB — Sonderverjährung Kaufmängel (2 Jahre / 5 Jahre Bau)27- § 634a BGB — Sonderverjährung Werkvertragsansprüche (2 Jahre / 5 Jahre)2829## Aktuelle Rechtsprechung3031- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.3233## Verjährungsfristen im deutschen Recht3435### Regelfrist § 195 BGB36373 Jahre; Beginn: 31. Dezember des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).3839**Wichtig:** Beginn zum 31.12. des Entstehungsjahres — nicht zum Tag des schädigenden Ereignisses!4041### Absolute Verjährungsfristen4243- 10 Jahre: bei Ansprüchen ohne Kenntnis (§ 199 Abs. 4 BGB)44- 30 Jahre: Herausgabeansprüche aus Eigentum; titulierte Ansprüche (§§ 197/201 BGB)4546### Besondere Fristen4748| Anspruch | Frist | Norm |49|---------|-------|------|50| Kaufmängel bewegliche Sachen | 2 Jahre ab Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB |51| Kaufmängel Bauwerke | 5 Jahre ab Übergabe | § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB |52| Werkvertrag Mängel | 2 Jahre (Regelfall) | § 634a BGB |53| UWG-Abmahnung | 6 Monate ab Kenntnis; absolut 3 Jahre | § 11 UWG |54| Reisevertragsansprüche | 2 Jahre | § 651j BGB |5556### Verjährung im Arbeitsrecht5758Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.5960## Hemmung der Verjährung §§ 203–213 BGB6162Hemmung: Die Verjährungsfrist läuft nicht; die Restfrist läuft nach Ende des Hemmungszeitraums weiter.6364**Wichtige Hemmungstatbestände:**65- Klageerhebung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB): Hemmung mit Einreichung, wenn demnächst zugestellt66- Mahnbescheid (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB): Hemmung bei Zustellung67- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.68- Stillhaltevereinbarung (§ 205 BGB): vertragliche Stundung6970## Neubeginn der Verjährung § 212 BGB7172Der Neubeginn löscht die bisher abgelaufene Verjährungszeit:73- Rechtsprechung: keine Entscheidung aus Modellwissen zitieren; vor Ausgabe über offizielle oder frei zugängliche Quelle mit Gericht, Entscheidungsform, Datum, Aktenzeichen und tragender Aussage verifizieren.74- Zwangsvollstreckungshandlung7576## Prozessuale Notfristen7778- Einspruch gegen Versäumnisurteil: 2 Wochen (§ 339 ZPO)79- Berufungsfrist: 1 Monat ab Zustellung (§ 517 ZPO)80- Revisionsfrist: 1 Monat ab Zustellung (§ 548 ZPO)81- Verfassungsbeschwerde: 1 Monat (§ 93 Abs. 1 BVerfGG); bei VA: 1 Jahr (§ 93 Abs. 3 BVerfGG)8283## Entscheidungsbaum Verjährungsprüfung8485```86Anspruch entstanden wann?87└─ Beginn: 31.12. des Entstehungsjahres88 ├─ Regelfrist: 3 Jahre (§ 195 BGB)89 ├─ Sonderverjährung einschlägig? → Tabelle oben90 ├─ Hemmungstatbestand vorhanden?91 │ ├─ Ja → Hemmungszeitraum herausrechnen92 │ └─ Nein → weiter93 └─ Neubeginn ausgelöst?94 ├─ Ja → neue Frist ab Neubeginnzeitpunkt95 └─ Nein → Ergebnis: verjährt / nicht verjährt96```9798## Quellenregel99100Quellenregel: Keine Kommentar-, Handbuch- oder Aufsatzfundstellen aus Modellwissen; Literatur nur mit Nutzerquelle oder lizenziertem Live-Zugriff.