/dsa-dma:dma-gatekeeper-pflichten
Zweck
Die VO (EU) 2022/1925 (DMA) unterwirft als Torwächter (Gatekeeper) benannte Betreiber zentraler Plattformdienste einem festen Katalog von Verhaltenspflichten. Dieser Skill prüft, ob die Benennungsschwellen nach Art. 3 DMA erreicht sind und welche Ge- und Verbote nach Art. 5 DMA und Art. 6 DMA den jeweiligen zentralen Plattformdienst treffen.
Eingaben
- Art des zentralen Plattformdienstes (Suchmaschine, Marktplatz, App-Store, Betriebssystem, Browser, sozialer Dienst, Messenger, Werbedienst)
- Unternehmenskennzahlen (Umsatz/Marktkapitalisierung, aktive Endnutzer/gewerbliche Nutzer)
- Bereits erfolgte Benennung durch die EU-Kommission?
- Konkrete beanstandete Praxis (Selbstbevorzugung, Datenverknüpfung, Kopplung, Interoperabilität)
Sub-Agent-Architektur
Drei gedankliche Rollen strukturieren die Prüfung. Ein Benennungs-Prüfer untersucht, ob die quantitativen und qualitativen Schwellen des Art. 3 DMA erfüllt sind oder eine Benennung bereits vorliegt. Ein Pflichten-Mapper ordnet dem konkreten zentralen Plattformdienst die einschlägigen Pflichten aus Art. 5 DMA (unmittelbar anwendbar) und Art. 6 DMA (gegebenenfalls konkretisierungsbedürftig) zu. Ein Durchsetzungs-Analyst bewertet das Bußgeldrisiko und Verfahren bei Verstößen. Der Benennungs-Prüfer übergibt an den Pflichten-Mapper erst, wenn die Gatekeeper-Eigenschaft bejaht oder unterstellt ist.
Ablauf
1. Benennung als Torwächter (Art. 3 DMA)
Ein Unternehmen wird benannt, wenn es
a) erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat (Umsatz-/Marktkapitalisierungsschwelle),
b) einen zentralen Plattformdienst als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern betreibt und
c) eine gefestigte, dauerhafte Position innehat (Nutzerschwellen über drei Jahre).
Die quantitativen Schwellen begründen eine widerlegbare Vermutung; die Kommission kann auch ohne Schwellenerreichung benennen.
2. Pflichten nach Art. 5 DMA
Unmittelbar geltende Ge- und Verbote, u. a.:
- Datenverknüpfungsverbot: keine Zusammenführung personenbezogener Daten aus dem zentralen Plattformdienst mit anderen Diensten ohne Einwilligung
- Anti-Steering: gewerblichen Nutzern darf nicht verboten werden, Angebote außerhalb der Plattform zu bewerben
- Kein Verbot des Direktvertriebs an Endnutzer außerhalb der Plattform
- keine Pflicht zur Nutzung der plattformeigenen Identifizierungs-, Bezahl- oder Browser-Engine als Kopplung
- keine Beschränkung beim Anzeigen von Beschwerden bei Behörden
3. Pflichten nach Art. 6 DMA
Pflichten, die einer Konkretisierung zugänglich sind, u. a.:
- Verbot der Selbstbevorzugung beim Ranking eigener Produkte/Dienste gegenüber Dritten (Art. 6 Abs. 5 DMA)
- Datennutzung: keine Verwendung nicht öffentlicher Daten gewerblicher Nutzer im Wettbewerb mit ihnen
- Interoperabilität und gleichberechtigter Zugang zu Betriebssystem-/Hardwarefunktionen (Art. 6 Abs. 7 DMA)
- Deinstallierbarkeit vorinstallierter Apps, Wechsel von Voreinstellungen
- Datenportabilität und Echtzeit-Datenzugang für Endnutzer und gewerbliche Nutzer
4. Interoperabilität von Kommunikationsdiensten (Art. 7 DMA)
Betreiber nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (Messenger) müssen die Interoperabilität der Grundfunktionen mit Diensten anderer Anbieter auf Anfrage ermöglichen.
5. Durchsetzung (Art. 8, Art. 13, Art. 30 DMA)
- Compliance-Bericht und Pflicht zur wirksamen Einhaltung (Art. 8 DMA)
- Umgehungsverbot (Art. 13 DMA)
- Geldbußen bis 10 % des weltweiten Jahresumsatzes, bei Wiederholung bis 20 % (Art. 30 DMA)
Risiken
- Selbstbevorzugung — bevorzugtes Ranking eigener Dienste verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 DMA und ist ein zentrales Durchsetzungsthema.
- Datenverknüpfung ohne Einwilligung — Zusammenführung von Nutzerdaten über Dienste hinweg verletzt Art. 5 DMA.
- Umgehungskonstruktionen — Designtricks (Dark Patterns, Scheineinwilligung) lösen das Umgehungsverbot Art. 13 DMA aus.
- Bußgeldrisiko — Verstöße können bis 10 % bzw. 20 % des Weltumsatzes nach Art. 30 DMA kosten.
Ausgabeformat
DMA GATEKEEPER-PRÜFUNG — <Unternehmen / Dienst> — <Datum>
I. Zentraler Plattformdienst [Typ]
II. Benennung (Art. 3 DMA) [erfolgt / Schwellen erfüllt / offen]
III. Pflichten Art. 5 DMA [einschlägig: <…>]
IV. Pflichten Art. 6 DMA [einschlägig: <…>]
Selbstbevorzugung (Art. 6 Abs. 5 DMA) [betroffen? <…>]
Interoperabilität (Art. 6 Abs. 7 DMA) [betroffen? <…>]
V. Kommunikationsdienste (Art. 7 DMA) [betroffen? <…>]
VI. Durchsetzungsrisiko (Art. 30 DMA) [bis 10 % / 20 % Weltumsatz]
Empfehlung: <…>
Nächste Schritte: <…>
Quellen
Statute
- VO (EU) 2022/1925 (DMA) — Volltext
- Art. 3 DMA (Benennung), Art. 5 DMA (Pflichten), Art. 6 DMA (Pflichten), Art. 7 DMA (Interoperabilität Kommunikation), Art. 8 DMA (Einhaltung), Art. 13 DMA (Umgehungsverbot), Art. 30 DMA (Geldbußen)
Sekundärliteratur
- Körber, DMA-Kommentar, 1. Aufl. 2024
- Bundeskartellamt, Hinweise zur Digitalwirtschaft
1---2name: dma-gatekeeper-pflichten3description: Prüfung der Torwächter-Benennung Art. 3 DMA und des Pflichtenkatalogs Art. 5 DMA und Art. 6 DMA (Verbot der Selbstbevorzugung, Datennutzung, Interoperabilität) sowie der Interoperabilität von Kommunikationsdiensten Art. 7 DMA – samt Durchsetzung. Use when ein Unternehmen prüft, ob es als Gatekeeper benannt ist oder wird, oder welche Verhaltenspflichten der DMA seinem zentralen Plattformdienst auferlegt.4---56# /dsa-dma:dma-gatekeeper-pflichten78## Zweck910Die [VO (EU) 2022/1925 (DMA)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R1925) unterwirft als **Torwächter (Gatekeeper)** benannte Betreiber zentraler Plattformdienste einem festen Katalog von Verhaltenspflichten. Dieser Skill prüft, ob die Benennungsschwellen nach **Art. 3 DMA** erreicht sind und welche Ge- und Verbote nach **Art. 5 DMA** und **Art. 6 DMA** den jeweiligen zentralen Plattformdienst treffen.1112## Eingaben1314- Art des zentralen Plattformdienstes (Suchmaschine, Marktplatz, App-Store, Betriebssystem, Browser, sozialer Dienst, Messenger, Werbedienst)15- Unternehmenskennzahlen (Umsatz/Marktkapitalisierung, aktive Endnutzer/gewerbliche Nutzer)16- Bereits erfolgte Benennung durch die EU-Kommission?17- Konkrete beanstandete Praxis (Selbstbevorzugung, Datenverknüpfung, Kopplung, Interoperabilität)1819## Sub-Agent-Architektur2021Drei gedankliche Rollen strukturieren die Prüfung. Ein **Benennungs-Prüfer** untersucht, ob die quantitativen und qualitativen Schwellen des Art. 3 DMA erfüllt sind oder eine Benennung bereits vorliegt. Ein **Pflichten-Mapper** ordnet dem konkreten zentralen Plattformdienst die einschlägigen Pflichten aus Art. 5 DMA (unmittelbar anwendbar) und Art. 6 DMA (gegebenenfalls konkretisierungsbedürftig) zu. Ein **Durchsetzungs-Analyst** bewertet das Bußgeldrisiko und Verfahren bei Verstößen. Der Benennungs-Prüfer übergibt an den Pflichten-Mapper erst, wenn die Gatekeeper-Eigenschaft bejaht oder unterstellt ist.2223## Ablauf2425### 1. Benennung als Torwächter (Art. 3 DMA)2627Ein Unternehmen wird benannt, wenn es2829a) erheblichen Einfluss auf den Binnenmarkt hat (Umsatz-/Marktkapitalisierungsschwelle),30b) einen zentralen Plattformdienst als wichtiges Zugangstor für gewerbliche Nutzer zu Endnutzern betreibt und31c) eine gefestigte, dauerhafte Position innehat (Nutzerschwellen über drei Jahre).3233Die quantitativen Schwellen begründen eine widerlegbare Vermutung; die Kommission kann auch ohne Schwellenerreichung benennen.3435### 2. Pflichten nach Art. 5 DMA3637Unmittelbar geltende Ge- und Verbote, u. a.:3839- **Datenverknüpfungsverbot**: keine Zusammenführung personenbezogener Daten aus dem zentralen Plattformdienst mit anderen Diensten ohne Einwilligung40- **Anti-Steering**: gewerblichen Nutzern darf nicht verboten werden, Angebote außerhalb der Plattform zu bewerben41- **Kein Verbot des Direktvertriebs** an Endnutzer außerhalb der Plattform42- keine Pflicht zur Nutzung der plattformeigenen Identifizierungs-, Bezahl- oder Browser-Engine als Kopplung43- keine Beschränkung beim Anzeigen von Beschwerden bei Behörden4445### 3. Pflichten nach Art. 6 DMA4647Pflichten, die einer Konkretisierung zugänglich sind, u. a.:4849- **Verbot der Selbstbevorzugung** beim Ranking eigener Produkte/Dienste gegenüber Dritten (Art. 6 Abs. 5 DMA)50- **Datennutzung**: keine Verwendung nicht öffentlicher Daten gewerblicher Nutzer im Wettbewerb mit ihnen51- **Interoperabilität** und gleichberechtigter Zugang zu Betriebssystem-/Hardwarefunktionen (Art. 6 Abs. 7 DMA)52- Deinstallierbarkeit vorinstallierter Apps, Wechsel von Voreinstellungen53- Datenportabilität und Echtzeit-Datenzugang für Endnutzer und gewerbliche Nutzer5455### 4. Interoperabilität von Kommunikationsdiensten (Art. 7 DMA)5657Betreiber nummernunabhängiger interpersoneller Kommunikationsdienste (Messenger) müssen die **Interoperabilität der Grundfunktionen** mit Diensten anderer Anbieter auf Anfrage ermöglichen.5859### 5. Durchsetzung (Art. 8, Art. 13, Art. 30 DMA)6061- Compliance-Bericht und Pflicht zur wirksamen Einhaltung (Art. 8 DMA)62- Umgehungsverbot (Art. 13 DMA)63- Geldbußen bis **10 % des weltweiten Jahresumsatzes**, bei Wiederholung bis **20 %** (Art. 30 DMA)6465## Risiken6667- **Selbstbevorzugung** — bevorzugtes Ranking eigener Dienste verstößt gegen Art. 6 Abs. 5 DMA und ist ein zentrales Durchsetzungsthema.68- **Datenverknüpfung ohne Einwilligung** — Zusammenführung von Nutzerdaten über Dienste hinweg verletzt Art. 5 DMA.69- **Umgehungskonstruktionen** — Designtricks (Dark Patterns, Scheineinwilligung) lösen das Umgehungsverbot Art. 13 DMA aus.70- **Bußgeldrisiko** — Verstöße können bis 10 % bzw. 20 % des Weltumsatzes nach Art. 30 DMA kosten.7172## Ausgabeformat7374```75DMA GATEKEEPER-PRÜFUNG — <Unternehmen / Dienst> — <Datum>7677I. Zentraler Plattformdienst [Typ]78II. Benennung (Art. 3 DMA) [erfolgt / Schwellen erfüllt / offen]79III. Pflichten Art. 5 DMA [einschlägig: <…>]80IV. Pflichten Art. 6 DMA [einschlägig: <…>]81 Selbstbevorzugung (Art. 6 Abs. 5 DMA) [betroffen? <…>]82 Interoperabilität (Art. 6 Abs. 7 DMA) [betroffen? <…>]83V. Kommunikationsdienste (Art. 7 DMA) [betroffen? <…>]84VI. Durchsetzungsrisiko (Art. 30 DMA) [bis 10 % / 20 % Weltumsatz]8586Empfehlung: <…>87Nächste Schritte: <…>88```8990## Quellen9192### Statute9394- [VO (EU) 2022/1925 (DMA)](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022R1925) — Volltext95- Art. 3 DMA (Benennung), Art. 5 DMA (Pflichten), Art. 6 DMA (Pflichten), Art. 7 DMA (Interoperabilität Kommunikation), Art. 8 DMA (Einhaltung), Art. 13 DMA (Umgehungsverbot), Art. 30 DMA (Geldbußen)9697### Sekundärliteratur9899- Körber, DMA-Kommentar, 1. Aufl. 2024100- Bundeskartellamt, Hinweise zur Digitalwirtschaft