/familienrecht:ehegattenunterhalt
Zweck
Ehegattenunterhalt zerfällt in zwei rechtlich getrennte Phasen: den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) bis zur Rechtskraft der Scheidung und den nachehelichen Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB) danach. Beide folgen unterschiedlichen Maßstäben — vor allem gilt nach der Scheidung der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB), der einen eigenen Unterhaltstatbestand voraussetzt. Fehler bei Tatbestand, Bedarfsberechnung, Leistungsfähigkeit oder bei der Befristung kosten vier- bis fünfstellig pro Jahr. Dieser Skill strukturiert Anspruchsgrund, Höhe und Dauer.
Eingaben
- Status: Getrenntleben oder rechtskräftig geschieden (Stichtag)
- Einkommen beider Ehegatten (bereinigtes Nettoeinkommen, Belege)
- Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder (Alter, Betreuungsmodell)
- Ehedauer (Heirat bis Rechtshängigkeit Scheidungsantrag)
- Krankheit, Behinderung oder Alter eines Ehegatten
- Erwerbsbiografie (frühere Tätigkeit, Ausbildung, ehebedingte Nachteile)
- Bestehender Kindesunterhalt, weitere Unterhaltspflichten
Sub-Agent-Architektur
Die Prüfung läuft als geordnete Kette: Ein Phasen-Agent fixiert zunächst, ob Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt zu prüfen ist, da dies den gesamten Maßstab bestimmt. Bei nachehelichem Unterhalt ermittelt ein Tatbestands-Agent den konkreten Anspruchsgrund (§§ 1570–1573 BGB), denn ohne Tatbestand kein Anspruch. Ein Bedarfs-Agent berechnet Höhe und Halbteilung (§ 1578 BGB), ein Leistungsfähigkeits-Agent prüft Selbstbehalt und Bedürftigkeit gegen. Ein Billigkeits-Agent prüft abschließend Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB). Die Agenten arbeiten sequentiell — jeder baut auf dem Ergebnis des vorigen auf.
Ablauf
1. Phase bestimmen: Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt
- Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB): ab Getrenntleben bis Rechtskraft der Scheidung. Kein eigener Tatbestand nötig — Anspruch besteht dem Grunde nach aus der fortbestehenden ehelichen Solidarität. Erwerbsobliegenheit ist im Trennungsjahr noch eingeschränkt.
- Nachehelicher Unterhalt (§§ 1569 ff. BGB): ab Rechtskraft der Scheidung. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) — Unterhalt nur, soweit ein gesetzlicher Tatbestand greift.
2. Unterhaltstatbestand (nur nachehelich, §§ 1570–1573 BGB)
| Tatbestand |
Norm |
Voraussetzung |
| Betreuungsunterhalt |
§ 1570 BGB |
Betreuung gemeinsamen Kindes, mind. 3 Jahre ab Geburt, danach Verlängerung aus kind- oder elternbezogenen Gründen |
| Unterhalt wegen Alters |
§ 1571 BGB |
Erwerb wegen Alters nicht zumutbar |
| Unterhalt wegen Krankheit |
§ 1572 BGB |
Krankheit/Gebrechen verhindern Erwerb |
| Erwerbslosigkeit / Aufstockung |
§ 1573 BGB |
keine angemessene Stelle (Abs. 1) oder Einkommen deckt vollen Bedarf nicht (Aufstockungsunterhalt, Abs. 2) |
Ohne einschlägigen Tatbestand besteht kein nachehelicher Unterhaltsanspruch.
3. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)
- Maßstab ist der eheprägende Lebensstandard (§ 1578 BGB).
- Berechnung über das Halbteilungsprinzip: beide bereinigten Erwerbseinkommen werden zusammengeführt, der Bedarf liegt grundsätzlich bei der Hälfte der Summe.
- Bei Erwerbseinkommen wird regelmäßig ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt (Quotenberechnung nach Leitlinien der OLG / Düsseldorfer Tabelle — Struktur, keine festen Beträge).
- Vorrangiger Kindesunterhalt wird vor der Quotenbildung abgezogen.
Die konkreten Selbstbehalts- und Bedarfsbeträge der Düsseldorfer Tabelle ändern sich jährlich. Falls Eurobeträge genannt werden, mit [unverifiziert – prüfen] markieren und gegen die aktuelle Tabelle abgleichen.
4. Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit
- Bedürftigkeit: Der Berechtigte kann den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken.
- Erwerbsobliegenheit: Nach der Scheidung trifft den Berechtigten grundsätzlich die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Ausfluss der Eigenverantwortung, § 1569 BGB). Reicht ein erzielbares oder fiktiv anzurechnendes Einkommen aus, entfällt oder mindert sich der Anspruch. Bei Kinderbetreuung ist die Erwerbsobliegenheit nach § 1570 BGB eingeschränkt (gestuftes Betreuungsmodell).
5. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt
- Der Pflichtige muss den Unterhalt zahlen können, ohne den eigenen angemessenen Selbstbehalt zu unterschreiten.
- Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter nach § 1609 BGB beachten (minderjährige Kinder vorrangig).
- Der konkrete Selbstbehalt folgt der Düsseldorfer Tabelle (jährlich angepasst) — bei Nennung von Beträgen
[unverifiziert – prüfen].
6. Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB)
- § 1578b BGB erlaubt die Herabsetzung des Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf und/oder die zeitliche Befristung des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit.
- Zentrales Kriterium: ehebedingte Nachteile (z. B. Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung). Solange solche Nachteile fortwirken, sind Herabsetzung und Befristung regelmäßig ausgeschlossen.
- Abwägung von Ehedauer, Rollenverteilung, Dauer der Kinderbetreuung. Gilt nicht für den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).
7. Ergebnis
Anspruchsgrund (Tatbestand oder § 1361 BGB), Höhe (Quote/Halbteilung), gedeckt durch Leistungsfähigkeit, sowie Aussage zu Befristung/Herabsetzung zusammenführen.
Risiken / typische Fehler
- Phasen vermischt — Trennungsunterhalt braucht keinen Tatbestand, nachehelicher Unterhalt schon (Eigenverantwortung, § 1569 BGB).
- Tatbestand übersprungen — ohne §§ 1570–1573 BGB kein nachehelicher Anspruch.
- Erwerbsobliegenheit nicht geprüft — fiktives Einkommen kann den Anspruch reduzieren oder ausschließen.
- Selbstbehalt des Pflichtigen ignoriert — Leistungsfähigkeit begrenzt den Anspruch.
- Befristung § 1578b BGB nicht angesprochen — gerade bei kurzer Ehe ohne ehebedingte Nachteile zentral.
- Vorrang des Kindesunterhalts (§ 1609 BGB) bei der Quotenbildung vergessen.
- Feste Eurobeträge aus veralteter Düsseldorfer Tabelle übernommen — jährlich prüfen,
[unverifiziert – prüfen].
Ausgabeformat
EHEGATTENUNTERHALT-PRÜFUNG — <Mandat> — <Datum>
I. Phase [Trennungsunterhalt § 1361 / nachehelich §§ 1569 ff.]
II. Unterhaltstatbestand [§ 1570 Betreuung / § 1571 Alter / § 1572 Krankheit /
§ 1573 Erwerbslosigkeit/Aufstockung]
III. Bedarf (§ 1578 BGB)
Einkommen Berechtigter: <EUR bereinigt>
Einkommen Pflichtiger: <EUR bereinigt>
Halbteilung / Quote: <EUR Bedarf>
IV. Bedürftigkeit / Erwerbsobliegenheit
Eigenes/fiktives Einkommen: <EUR>
Obliegenheit: [erfüllt / Anrechnung fiktiv]
V. Leistungsfähigkeit
Selbstbehalt gewahrt: [ja / nein] <Betrag [unverifiziert – prüfen]>
VI. Befristung/Herabsetzung § 1578b
Ehebedingte Nachteile: [ja / nein]
Befristung: [erwogen / ausgeschlossen]
Ergebnis (Grund / Höhe / Dauer): <…>
Quellen
Statute
- § 1361 BGB (Unterhalt bei Getrenntleben / Trennungsunterhalt)
- § 1569 BGB (Grundsatz der Eigenverantwortung)
- § 1570 BGB (Betreuungsunterhalt)
- § 1571 BGB (Unterhalt wegen Alters)
- § 1572 BGB (Unterhalt wegen Krankheit)
- § 1573 BGB (Aufstockungs- und Erwerbslosigkeitsunterhalt)
- § 1578 BGB (Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen)
- § 1578b BGB (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung wegen Unbilligkeit)
- § 1609 BGB (Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter)
Kommentare
- Maurer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 1578 Rn. 1 ff.
- Schwab, Familienrecht, 32. Aufl. 2024
- Wendl / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis
Hinweise
- Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien der OLG: jährliche Anpassung der Selbstbehalts- und Bedarfssätze — vor Verwendung aktualisieren.
1---2name: ehegattenunterhalt3description: Prüfung und Berechnung des Ehegattenunterhalts – Trennungsunterhalt § 1361 BGB, nachehelicher Unterhalt und Unterhaltstatbestände §§ 1569–1576 BGB, Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen § 1578 BGB, Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt, Befristung und Herabsetzung § 1578b BGB, Erwerbsobliegenheit. Use when nach Trennung oder Scheidung Anspruch, Höhe und Dauer des Ehegattenunterhalts zu prüfen sind.4---56# /familienrecht:ehegattenunterhalt78## Zweck910Ehegattenunterhalt zerfällt in zwei rechtlich getrennte Phasen: den **Trennungsunterhalt** (§ 1361 BGB) bis zur Rechtskraft der Scheidung und den **nachehelichen Unterhalt** (§§ 1569 ff. BGB) danach. Beide folgen unterschiedlichen Maßstäben — vor allem gilt nach der Scheidung der Grundsatz der **Eigenverantwortung** (§ 1569 BGB), der einen eigenen Unterhaltstatbestand voraussetzt. Fehler bei Tatbestand, Bedarfsberechnung, Leistungsfähigkeit oder bei der Befristung kosten vier- bis fünfstellig pro Jahr. Dieser Skill strukturiert Anspruchsgrund, Höhe und Dauer.1112## Eingaben1314- Status: Getrenntleben oder rechtskräftig geschieden (Stichtag)15- Einkommen beider Ehegatten (bereinigtes Nettoeinkommen, Belege)16- Betreuung minderjähriger gemeinsamer Kinder (Alter, Betreuungsmodell)17- Ehedauer (Heirat bis Rechtshängigkeit Scheidungsantrag)18- Krankheit, Behinderung oder Alter eines Ehegatten19- Erwerbsbiografie (frühere Tätigkeit, Ausbildung, ehebedingte Nachteile)20- Bestehender Kindesunterhalt, weitere Unterhaltspflichten2122## Sub-Agent-Architektur2324Die Prüfung läuft als geordnete Kette: Ein Phasen-Agent fixiert zunächst, ob Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt zu prüfen ist, da dies den gesamten Maßstab bestimmt. Bei nachehelichem Unterhalt ermittelt ein Tatbestands-Agent den konkreten Anspruchsgrund (§§ 1570–1573 BGB), denn ohne Tatbestand kein Anspruch. Ein Bedarfs-Agent berechnet Höhe und Halbteilung (§ 1578 BGB), ein Leistungsfähigkeits-Agent prüft Selbstbehalt und Bedürftigkeit gegen. Ein Billigkeits-Agent prüft abschließend Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB). Die Agenten arbeiten sequentiell — jeder baut auf dem Ergebnis des vorigen auf.2526## Ablauf2728### 1. Phase bestimmen: Trennungs- oder nachehelicher Unterhalt2930- **Trennungsunterhalt** ([§ 1361 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html)): ab Getrenntleben bis Rechtskraft der Scheidung. Kein eigener Tatbestand nötig — Anspruch besteht dem Grunde nach aus der fortbestehenden ehelichen Solidarität. Erwerbsobliegenheit ist im Trennungsjahr noch eingeschränkt.31- **Nachehelicher Unterhalt** ([§§ 1569 ff. BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html)): ab Rechtskraft der Scheidung. Es gilt der Grundsatz der **Eigenverantwortung** (§ 1569 BGB) — Unterhalt nur, soweit ein gesetzlicher Tatbestand greift.3233### 2. Unterhaltstatbestand (nur nachehelich, §§ 1570–1573 BGB)3435| Tatbestand | Norm | Voraussetzung |36|---|---|---|37| Betreuungsunterhalt | [§ 1570 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1570.html) | Betreuung gemeinsamen Kindes, mind. 3 Jahre ab Geburt, danach Verlängerung aus kind- oder elternbezogenen Gründen |38| Unterhalt wegen Alters | [§ 1571 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1571.html) | Erwerb wegen Alters nicht zumutbar |39| Unterhalt wegen Krankheit | [§ 1572 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1572.html) | Krankheit/Gebrechen verhindern Erwerb |40| Erwerbslosigkeit / Aufstockung | [§ 1573 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1573.html) | keine angemessene Stelle (Abs. 1) oder Einkommen deckt vollen Bedarf nicht (Aufstockungsunterhalt, Abs. 2) |4142Ohne einschlägigen Tatbestand besteht **kein** nachehelicher Unterhaltsanspruch.4344### 3. Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 BGB)4546- Maßstab ist der eheprägende Lebensstandard ([§ 1578 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578.html)).47- Berechnung über das **Halbteilungsprinzip**: beide bereinigten Erwerbseinkommen werden zusammengeführt, der Bedarf liegt grundsätzlich bei der Hälfte der Summe.48- Bei Erwerbseinkommen wird regelmäßig ein Erwerbstätigenbonus abgesetzt (Quotenberechnung nach Leitlinien der OLG / Düsseldorfer Tabelle — Struktur, keine festen Beträge).49- Vorrangiger Kindesunterhalt wird vor der Quotenbildung abgezogen.5051> Die konkreten Selbstbehalts- und Bedarfsbeträge der **Düsseldorfer Tabelle** ändern sich jährlich. Falls Eurobeträge genannt werden, mit `[unverifiziert – prüfen]` markieren und gegen die aktuelle Tabelle abgleichen.5253### 4. Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit5455- **Bedürftigkeit**: Der Berechtigte kann den Bedarf nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken.56- **Erwerbsobliegenheit**: Nach der Scheidung trifft den Berechtigten grundsätzlich die Obliegenheit, eine angemessene Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Ausfluss der Eigenverantwortung, § 1569 BGB). Reicht ein erzielbares oder fiktiv anzurechnendes Einkommen aus, entfällt oder mindert sich der Anspruch. Bei Kinderbetreuung ist die Erwerbsobliegenheit nach § 1570 BGB eingeschränkt (gestuftes Betreuungsmodell).5758### 5. Leistungsfähigkeit und Selbstbehalt5960- Der Pflichtige muss den Unterhalt zahlen können, ohne den eigenen angemessenen **Selbstbehalt** zu unterschreiten.61- Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter nach § 1609 BGB beachten (minderjährige Kinder vorrangig).62- Der konkrete Selbstbehalt folgt der Düsseldorfer Tabelle (jährlich angepasst) — bei Nennung von Beträgen `[unverifiziert – prüfen]`.6364### 6. Befristung und Herabsetzung (§ 1578b BGB)6566- [§ 1578b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578b.html) erlaubt die **Herabsetzung** des Bedarfs auf den angemessenen Lebensbedarf und/oder die zeitliche **Befristung** des nachehelichen Unterhalts wegen Unbilligkeit.67- Zentrales Kriterium: **ehebedingte Nachteile** (z. B. Aufgabe der Erwerbstätigkeit wegen Kinderbetreuung). Solange solche Nachteile fortwirken, sind Herabsetzung und Befristung regelmäßig ausgeschlossen.68- Abwägung von Ehedauer, Rollenverteilung, Dauer der Kinderbetreuung. Gilt nicht für den Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB).6970### 7. Ergebnis7172Anspruchsgrund (Tatbestand oder § 1361 BGB), Höhe (Quote/Halbteilung), gedeckt durch Leistungsfähigkeit, sowie Aussage zu Befristung/Herabsetzung zusammenführen.7374## Risiken / typische Fehler7576- **Phasen vermischt** — Trennungsunterhalt braucht keinen Tatbestand, nachehelicher Unterhalt schon (Eigenverantwortung, § 1569 BGB).77- **Tatbestand übersprungen** — ohne §§ 1570–1573 BGB kein nachehelicher Anspruch.78- **Erwerbsobliegenheit nicht geprüft** — fiktives Einkommen kann den Anspruch reduzieren oder ausschließen.79- **Selbstbehalt des Pflichtigen ignoriert** — Leistungsfähigkeit begrenzt den Anspruch.80- **Befristung § 1578b BGB nicht angesprochen** — gerade bei kurzer Ehe ohne ehebedingte Nachteile zentral.81- **Vorrang des Kindesunterhalts** (§ 1609 BGB) bei der Quotenbildung vergessen.82- **Feste Eurobeträge** aus veralteter Düsseldorfer Tabelle übernommen — jährlich prüfen, `[unverifiziert – prüfen]`.8384## Ausgabeformat8586```87EHEGATTENUNTERHALT-PRÜFUNG — <Mandat> — <Datum>8889I. Phase [Trennungsunterhalt § 1361 / nachehelich §§ 1569 ff.]90II. Unterhaltstatbestand [§ 1570 Betreuung / § 1571 Alter / § 1572 Krankheit /91 § 1573 Erwerbslosigkeit/Aufstockung]92III. Bedarf (§ 1578 BGB)93 Einkommen Berechtigter: <EUR bereinigt>94 Einkommen Pflichtiger: <EUR bereinigt>95 Halbteilung / Quote: <EUR Bedarf>96IV. Bedürftigkeit / Erwerbsobliegenheit97 Eigenes/fiktives Einkommen: <EUR>98 Obliegenheit: [erfüllt / Anrechnung fiktiv]99V. Leistungsfähigkeit100 Selbstbehalt gewahrt: [ja / nein] <Betrag [unverifiziert – prüfen]>101VI. Befristung/Herabsetzung § 1578b102 Ehebedingte Nachteile: [ja / nein]103 Befristung: [erwogen / ausgeschlossen]104105Ergebnis (Grund / Höhe / Dauer): <…>106```107108## Quellen109110### Statute111112- [§ 1361 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1361.html) (Unterhalt bei Getrenntleben / Trennungsunterhalt)113- [§ 1569 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html) (Grundsatz der Eigenverantwortung)114- [§ 1570 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1570.html) (Betreuungsunterhalt)115- [§ 1571 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1571.html) (Unterhalt wegen Alters)116- [§ 1572 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1572.html) (Unterhalt wegen Krankheit)117- [§ 1573 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1573.html) (Aufstockungs- und Erwerbslosigkeitsunterhalt)118- [§ 1578 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578.html) (Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen)119- [§ 1578b BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1578b.html) (Herabsetzung und zeitliche Begrenzung wegen Unbilligkeit)120- [§ 1609 BGB](https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1609.html) (Rangfolge mehrerer Unterhaltsberechtigter)121122### Kommentare123124- Maurer, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2024, § 1578 Rn. 1 ff.125- Schwab, Familienrecht, 32. Aufl. 2024126- Wendl / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis127128### Hinweise129130- Düsseldorfer Tabelle und Leitlinien der OLG: jährliche Anpassung der Selbstbehalts- und Bedarfssätze — vor Verwendung aktualisieren.