/prozessrecht:einstweilige-verfuegung
Zweck
Die einstweilige Verfügung sichert vorläufig einen Individualanspruch (kein Geldanspruch – dafür der Arrest), wenn das reguläre Hauptsacheverfahren zu langsam wäre. Sie steht und fällt mit zwei Voraussetzungen: dem Verfügungsanspruch (dem materiellen Recht) und dem Verfügungsgrund (der Dringlichkeit). Beide müssen nur glaubhaft gemacht, nicht voll bewiesen werden. Dieser Skill ordnet das Begehren in Sicherungs- oder Regelungsverfügung ein, prüft die Dringlichkeit und stellt den Antrag zusammen.
Eingaben
- Anspruch (Unterlassung, Vornahme, Sicherung — materielle Anspruchsgrundlage)
- Bedrohungslage (drohende Veränderung des Status quo, wesentliche Nachteile, Gewalt)
- Zeitablauf (wann wurde der Verstoß bekannt? Selbstwiderlegung der Dringlichkeit?)
- Glaubhaftmachungsmittel (eidesstattliche Versicherung, Urkunden, präsente Beweismittel)
- Gegner (Name, Anschrift, Vollstreckbarkeit)
- Ziel (Sicherung eines bestehenden Zustands oder Regelung eines streitigen Verhältnisses)
Sub-Agent-Architektur
Die Prüfung wird in drei gedankliche Prüfstränge zerlegt, die parallel laufen und zusammengeführt werden. Ein erster Strang klärt den Verfügungsanspruch – das materielle Recht, das gesichert werden soll, und seine Schlüssigkeit. Ein zweiter Strang prüft den Verfügungsgrund – die Dringlichkeit nach § 935 ZPO (drohende Vereitelung) oder § 940 ZPO (Regelungsbedürfnis) sowie eine etwaige Selbstwiderlegung durch Zuwarten. Ein dritter Strang stellt die Glaubhaftmachung zusammen (§ 920 Abs. 2 ZPO über § 936 ZPO) und wählt das Verfahren (mit/ohne mündliche Verhandlung, Beschluss- oder Urteilsverfügung). Die Synthese formuliert den bestimmten Verfügungsantrag und prüft, ob er hinter dem Hauptsacheziel zurückbleibt (Verbot der Vorwegnahme).
Ablauf
1. Verfügungsanspruch
- Der zu sichernde Individualanspruch (z. B. Unterlassung aus § 1004 BGB, wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, Herausgabe) muss schlüssig dargelegt sein.
- Keine Geldforderung: Für die Sicherung von Geldforderungen ist der dingliche Arrest einschlägig, nicht die Verfügung.
2. Sicherungsverfügung (§ 935 ZPO)
- Zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.
- Typischer Fall: Sicherung eines bestehenden Besitz- oder Zustandsverhältnisses, Beweismittelsicherung, Verbot der Weiterveräußerung.
3. Regelungsverfügung (§ 940 ZPO)
- Zulässig zur einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.
- Typischer Fall: vorläufige Nutzungsregelung, Wettbewerbsverbote, Presse-/Äußerungssachen, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.
4. Verfügungsgrund / Dringlichkeit
- Der Verfügungsgrund ist die Eilbedürftigkeit; er fehlt, wenn der Antragsteller nach Kenntnis des Verstoßes zu lange zuwartet (Selbstwiderlegung der Dringlichkeit – je nach OLG-Praxis Wochen bis wenige Monate).
- In bestimmten Bereichen (Wettbewerbsrecht, § 12 Abs. 1 UWG) wird die Dringlichkeit vermutet, ist aber widerlegbar.
- Über § 936 ZPO gelten die Arrestvorschriften entsprechend: Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO).
- Mittel: eidesstattliche Versicherung (§ 294 ZPO), Urkunden, präsente Beweismittel. Vollbeweis ist nicht erforderlich, ein überwiegendes Wahrscheinlichkeitsmaß genügt.
6. Verfahren und Entscheidung
- Bei Dringlichkeit kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO); andernfalls durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.
- Rechtsbehelfe des Gegners: Widerspruch (§ 924 ZPO), Antrag auf Anordnung der Klageerhebung (§ 926 ZPO), Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO).
- Vollziehungsfrist: Die Verfügung ist binnen eines Monats zu vollziehen (§ 929 Abs. 2 ZPO über § 936 ZPO).
7. Grenzen
- Grundsatz: keine Vorwegnahme der Hauptsache; bei Leistungsverfügungen (z. B. Unterhalt) ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller sonst irreparable Nachteile erleidet.
- Schadensersatzrisiko nach § 945 ZPO, wenn sich die Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.
Risiken / typische Fehler
- Dringlichkeit durch Zuwarten selbst widerlegt: Der Verfügungsgrund entfällt, weil zwischen Kenntnis und Antrag zu viel Zeit verstrichen ist.
- Glaubhaftmachung unzureichend: bloße Behauptung ohne eidesstattliche Versicherung oder präsente Mittel – Antrag wird zurückgewiesen.
- Vorwegnahme der Hauptsache: Der Antrag geht über reine Sicherung hinaus und nimmt das Endergebnis vorweg, ohne dass eine Ausnahme vorliegt.
- Vollziehungsfrist des § 929 ZPO versäumt: Die erwirkte Verfügung wird nicht binnen Monatsfrist vollzogen und damit wirkungslos.
Ausgabeformat
EINSTWEILIGE VERFÜGUNG — <Begehren> — <Datum>
I. Verfügungsanspruch Anspruchsgrundlage: <…> [schlüssig? ja/nein]
II. Verfügungsart
- Sicherungsverfügung § 935 [Veränderung des Status quo droht? ja/nein]
- Regelungsverfügung § 940 [wesentliche Nachteile/Gewalt? ja/nein]
III. Verfügungsgrund / Dringlichkeit
Kenntnis am <…> / Antrag am <…> [Selbstwiderlegung? ja/nein]
IV. Glaubhaftmachung § 920/§ 936 Mittel: <eidesstattl. Versicherung/Urkunden>
V. Verfahren [Beschluss ohne mV / Urteil nach mV]
Vollziehungsfrist § 929 1 Monat ab Zustellung
VI. Antrag (bestimmt) <Unterlassung/Vornahme — Wortlaut>
[Vorwegnahme der Hauptsache? ja/nein]
Empfehlung: <…> / Risiko § 945 ZPO: <…>
Quellen
Statute
Kommentare
- Drescher, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, §§ 935 ff. Rn. 1 ff.
- Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 940 Rn. 1 ff.
Rechtsprechung
- Zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch Zuwarten besteht gefestigte OLG-Rechtsprechung (Aktenzeichen je nach OLG vor Zitat verifizieren)
[unverifiziert – prüfen]
1---2name: einstweilige-verfuegung3description: Antrag auf einstweilige Verfügung im einstweiligen Rechtsschutz – Sicherungsverfügung § 935 ZPO, Regelungsverfügung § 940 ZPO, Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund, Glaubhaftmachung § 920 ZPO, entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften § 936 ZPO, Dringlichkeit. Use when ein Anspruch eilig gesichert oder ein Zustand vorläufig geregelt werden soll, bevor das Hauptsacheverfahren entscheidet.4---56# /prozessrecht:einstweilige-verfuegung78## Zweck910Die einstweilige Verfügung sichert vorläufig einen Individualanspruch (kein Geldanspruch – dafür der Arrest), wenn das reguläre Hauptsacheverfahren zu langsam wäre. Sie steht und fällt mit zwei Voraussetzungen: dem **Verfügungsanspruch** (dem materiellen Recht) und dem **Verfügungsgrund** (der Dringlichkeit). Beide müssen nur **glaubhaft gemacht**, nicht voll bewiesen werden. Dieser Skill ordnet das Begehren in Sicherungs- oder Regelungsverfügung ein, prüft die Dringlichkeit und stellt den Antrag zusammen.1112## Eingaben1314- **Anspruch** (Unterlassung, Vornahme, Sicherung — materielle Anspruchsgrundlage)15- **Bedrohungslage** (drohende Veränderung des Status quo, wesentliche Nachteile, Gewalt)16- **Zeitablauf** (wann wurde der Verstoß bekannt? Selbstwiderlegung der Dringlichkeit?)17- **Glaubhaftmachungsmittel** (eidesstattliche Versicherung, Urkunden, präsente Beweismittel)18- **Gegner** (Name, Anschrift, Vollstreckbarkeit)19- **Ziel** (Sicherung eines bestehenden Zustands oder Regelung eines streitigen Verhältnisses)2021## Sub-Agent-Architektur2223Die Prüfung wird in drei gedankliche Prüfstränge zerlegt, die parallel laufen und zusammengeführt werden. Ein erster Strang klärt den **Verfügungsanspruch** – das materielle Recht, das gesichert werden soll, und seine Schlüssigkeit. Ein zweiter Strang prüft den **Verfügungsgrund** – die Dringlichkeit nach § 935 ZPO (drohende Vereitelung) oder § 940 ZPO (Regelungsbedürfnis) sowie eine etwaige Selbstwiderlegung durch Zuwarten. Ein dritter Strang stellt die **Glaubhaftmachung** zusammen (§ 920 Abs. 2 ZPO über § 936 ZPO) und wählt das Verfahren (mit/ohne mündliche Verhandlung, Beschluss- oder Urteilsverfügung). Die Synthese formuliert den bestimmten Verfügungsantrag und prüft, ob er hinter dem Hauptsacheziel zurückbleibt (Verbot der Vorwegnahme).2425## Ablauf2627### 1. Verfügungsanspruch2829- Der zu sichernde **Individualanspruch** (z. B. Unterlassung aus § 1004 BGB, wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch, Herausgabe) muss schlüssig dargelegt sein.30- Keine Geldforderung: Für die Sicherung von Geldforderungen ist der dingliche Arrest einschlägig, nicht die Verfügung.3132### 2. Sicherungsverfügung ([§ 935 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__935.html))3334- Zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine **Veränderung des bestehenden Zustands** die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.35- Typischer Fall: Sicherung eines bestehenden Besitz- oder Zustandsverhältnisses, Beweismittelsicherung, Verbot der Weiterveräußerung.3637### 3. Regelungsverfügung ([§ 940 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__940.html))3839- Zulässig zur **einstweiligen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses**, wenn dies nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern.40- Typischer Fall: vorläufige Nutzungsregelung, Wettbewerbsverbote, Presse-/Äußerungssachen, gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten.4142### 4. Verfügungsgrund / Dringlichkeit4344- Der **Verfügungsgrund** ist die Eilbedürftigkeit; er fehlt, wenn der Antragsteller nach Kenntnis des Verstoßes zu lange zuwartet (**Selbstwiderlegung der Dringlichkeit** – je nach OLG-Praxis Wochen bis wenige Monate).45- In bestimmten Bereichen (Wettbewerbsrecht, § 12 Abs. 1 UWG) wird die Dringlichkeit vermutet, ist aber widerlegbar.4647### 5. Glaubhaftmachung ([§ 920 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__920.html) über [§ 936 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__936.html))4849- Über § 936 ZPO gelten die Arrestvorschriften entsprechend: Verfügungsanspruch und Verfügungsgrund sind **glaubhaft zu machen** (§ 920 Abs. 2 ZPO).50- Mittel: **eidesstattliche Versicherung** (§ 294 ZPO), Urkunden, präsente Beweismittel. Vollbeweis ist nicht erforderlich, ein überwiegendes Wahrscheinlichkeitsmaß genügt.5152### 6. Verfahren und Entscheidung5354- Bei **Dringlichkeit** kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden (§ 937 Abs. 2 ZPO); andernfalls durch Urteil nach mündlicher Verhandlung.55- Rechtsbehelfe des Gegners: **Widerspruch** (§ 924 ZPO), Antrag auf Anordnung der Klageerhebung (§ 926 ZPO), Aufhebung wegen veränderter Umstände (§ 927 ZPO).56- **Vollziehungsfrist**: Die Verfügung ist binnen eines Monats zu vollziehen (§ 929 Abs. 2 ZPO über § 936 ZPO).5758### 7. Grenzen5960- Grundsatz: keine **Vorwegnahme der Hauptsache**; bei Leistungsverfügungen (z. B. Unterhalt) ausnahmsweise zulässig, wenn der Antragsteller sonst irreparable Nachteile erleidet.61- Schadensersatzrisiko nach § 945 ZPO, wenn sich die Verfügung als von Anfang an ungerechtfertigt erweist.6263## Risiken / typische Fehler6465- **Dringlichkeit** durch Zuwarten selbst widerlegt: Der Verfügungsgrund entfällt, weil zwischen Kenntnis und Antrag zu viel Zeit verstrichen ist.66- **Glaubhaftmachung** unzureichend: bloße Behauptung ohne eidesstattliche Versicherung oder präsente Mittel – Antrag wird zurückgewiesen.67- **Vorwegnahme** der Hauptsache: Der Antrag geht über reine Sicherung hinaus und nimmt das Endergebnis vorweg, ohne dass eine Ausnahme vorliegt.68- **Vollziehungsfrist** des § 929 ZPO versäumt: Die erwirkte Verfügung wird nicht binnen Monatsfrist vollzogen und damit wirkungslos.6970## Ausgabeformat7172```73EINSTWEILIGE VERFÜGUNG — <Begehren> — <Datum>7475I. Verfügungsanspruch Anspruchsgrundlage: <…> [schlüssig? ja/nein]76II. Verfügungsart77 - Sicherungsverfügung § 935 [Veränderung des Status quo droht? ja/nein]78 - Regelungsverfügung § 940 [wesentliche Nachteile/Gewalt? ja/nein]79III. Verfügungsgrund / Dringlichkeit80 Kenntnis am <…> / Antrag am <…> [Selbstwiderlegung? ja/nein]81IV. Glaubhaftmachung § 920/§ 936 Mittel: <eidesstattl. Versicherung/Urkunden>82V. Verfahren [Beschluss ohne mV / Urteil nach mV]83 Vollziehungsfrist § 929 1 Monat ab Zustellung84VI. Antrag (bestimmt) <Unterlassung/Vornahme — Wortlaut>85 [Vorwegnahme der Hauptsache? ja/nein]8687Empfehlung: <…> / Risiko § 945 ZPO: <…>88```8990## Quellen9192### Statute9394- [§ 935 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__935.html) (Sicherungsverfügung), [§ 940 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__940.html) (Regelungsverfügung)95- [§ 936 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__936.html) (entsprechende Anwendung der Arrestvorschriften), [§ 920 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__920.html) (Glaubhaftmachung)96- [§ 929 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__929.html) (Vollziehungsfrist), [§ 924 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__924.html) (Widerspruch), [§ 945 ZPO](https://www.gesetze-im-internet.de/zpo/__945.html) (Schadensersatz)97- [§ 12 UWG](https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__12.html) (Dringlichkeitsvermutung im Wettbewerbsrecht)9899### Kommentare100101- Drescher, in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, §§ 935 ff. Rn. 1 ff.102- Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 36. Aufl. 2025, § 940 Rn. 1 ff.103104### Rechtsprechung105106- Zur Selbstwiderlegung der Dringlichkeit durch Zuwarten besteht gefestigte OLG-Rechtsprechung (Aktenzeichen je nach OLG vor Zitat verifizieren) `[unverifiziert – prüfen]`