Gewerbeuntersagung 35 Gewo

Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit nach § 35 GewO – gebundene Entscheidung bei Unzuverlässigkeit und Erforderlichkeit Abs. 1 S. 1, erweiterte Untersagung auf andere Gewerbe und Leitungstätigkeiten Abs. 1 S. 2, Fortsetzung des Verfahrens trotz Betriebsaufgabe Abs. 1 S. 3, Gestattung durch Stellvertreter Abs. 2, Bindung an strafgerichtliche Feststellungen Abs. 3, Anhörung von IHK und Handwerkskammer Abs. 4, Wiedergestattung Abs. 6 mit Jahressperre, Zuständigkeit Abs. 7, Untersagung gegen Vertretungsberechtigte Abs. 7a, Sperrwirkung spezialgesetzlicher Untersagungsvorschriften Abs. 8 sowie Anhörung § 28 VwVfG, Sofortvollzug § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO und Rechtsschutz nach der VwGO. Use when eine Gewerbeuntersagung droht, angehört wird oder bereits ergangen ist.

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