Kritis Governance Haftung

Geschäftsleiterpflichten und Haftung nach dem KRITIS-Dachgesetz – Umsetzungs- und Überwachungspflicht der Geschäftsleitung § 20 Abs. 1 für die Resilienzmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 einschließlich Sicherstellung durch geeignete Organisationsmaßnahmen, Innenhaftung gegenüber der eigenen Einrichtung § 20 Abs. 2 nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln der jeweiligen Rechtsform mit subsidiärer Haftung nach dem Dachgesetz, Berichtspflichten § 21, Bußgeldkatalog § 24 mit Rahmen von 100.000 bis 1.000.000 EUR und der Zuständigkeitsverteilung zwischen BBK und Sektorbehörde, Ausnahmebescheid § 22 sowie das Zusammenspiel mit §§ 43 GmbHG, 93 AktG, § 130 OWiG und der Verbandsgeldbuße § 30 OWiG. Use when die Geschäftsleitung ihre KRITIS-Pflichten organisieren, dokumentieren oder ein Haftungs- und Bußgeldrisiko bewerten muss.

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