/kritis-resilienz:kritis-vorfallmeldung
Zweck
Der Skill steuert die Meldung eines Vorfalls an einer kritischen Anlage unter Zeitdruck. Er klärt zuerst, welche Meldepflichten parallel laufen — KRITIS-DachG, BSIG/NIS2, DSGVO und sektorspezifische Pflichten sind eigenständig und verdrängen einander nicht — und liefert dann die Fristenkette und den Meldungsentwurf.
Eingaben
- Beschreibung des Vorfalls: Art, Ursache soweit bekannt, betroffene Anlage und Dienstleistung
- Zeitpunkt der Kenntnis — nicht des Eintritts
- Auswirkungen: Zahl und Anteil der Betroffenen, betroffenes Gebiet, Dauer bisher und voraussichtlich
- Ob der Vorfall andauert
- Ob zugleich ein IT-Sicherheitsvorfall (BSIG/NIS2) oder eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Art. 33 DSGVO) vorliegt
- Sektorspezifische Meldepflichten (EnWG, AtG, WHG, StörfallV, TKG, LuftSiG u. a.)
- Ob eine Bereichsausnahme nach § 4 Abs. 2 greift
Sub-Agent-Architektur
Der Researcher beschafft § 18 KRITISDachG, die Verordnung nach § 18, das BSIG, Art. 33 DSGVO und die sektorspezifischen Meldenormen. Der Drafter erstellt die Meldelagekarte und den Meldungsentwurf. Der Reviewer rechnet die 24-Stunden- und die Monatsfrist nach, prüft die Pflichtinhalte des Abs. 2 und kontrolliert, dass keine parallele Meldepflicht übersehen wurde.
Ablauf
1. Meldelage klären — welche Pflichten laufen parallel
Dieser Schritt steht vor allem anderen. § 18 Abs. 1 S. 4 KRITISDachG stellt ausdrücklich klar: Meldepflichten aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorgaben bleiben unberührt.
| Regime | Auslöser | Empfänger | Frist |
|---|---|---|---|
| § 18 KRITISDachG | Vorfall an einer kritischen Anlage (physisch, all-hazards) | Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) über die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK | unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis; ausführlicher Bericht binnen eines Monats |
| BSIG / NIS2 | erheblicher IT-Sicherheitsvorfall | BSI | gestufte Fristen des BSIG [unverifiziert – prüfen] je Fassung |
| Art. 33 DSGVO | Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten | Datenschutzaufsicht | 72 Stunden (/datenschutzrecht:datenpanne-meldung) |
| Sektorrecht | z. B. EnWG, WHG, StörfallV, TKG, LuftSiG | jeweilige Fachbehörde | jeweils gesondert |
Ein Sabotageakt an einem Umspannwerk, der zugleich die Leitwarte kompromittiert und Kundendaten offenlegt, löst alle vier Pflichten aus. Die Meldungen sind inhaltlich abzustimmen, aber getrennt zu erstatten.
Vorschaltprüfung: Für Betreiber, die unter eine Bereichsausnahme des § 4 Abs. 2 KRITISDachG fallen — insbesondere DORA-Finanzunternehmen und den Sektor Informationstechnik und Telekommunikation —, gilt § 18 nicht; ihre Meldepflichten folgen dann DORA bzw. dem BSIG.
2. Fristenkette des § 18 Abs. 1 KRITISDachG
| Schritt | Frist | Adressat |
|---|---|---|
| Erstmeldung | unverzüglich, spätestens 24 Stunden nach Kenntnis | BBK über die gemeinsame Meldestelle von BSI und BBK |
| Aktualisierung | bei andauerndem Vorfall — die Erstmeldung ist zu aktualisieren | BBK |
| Ausführlicher Bericht | spätestens einen Monat nach Kenntnis des Vorfalls | BBK |
Die Frist läuft ab Kenntnis, nicht ab Eintritt des Vorfalls und nicht ab abgeschlossener Ursachenanalyse. „Unverzüglich" bedeutet ohne schuldhaftes Zögern; die 24 Stunden sind die Höchstgrenze, nicht der Regelzeitpunkt. Wer auf vollständige Aufklärung wartet, meldet zu spät — die Erstmeldung enthält nach Abs. 2 ausdrücklich nur die zum Zeitpunkt verfügbaren Informationen.
3. Pflichtinhalte der Meldung (§ 18 Abs. 2 KRITISDachG)
Die Meldungen müssen die zu ihrem Zeitpunkt verfügbaren Informationen enthalten, die erforderlich sind, damit Art, Ursache und mögliche — auch grenzüberschreitende — Auswirkungen und Folgen des Vorfalls ermittelt und nachvollzogen werden können. Insbesondere anzugeben sind:
- die Anzahl und der Anteil der von dem Vorfall Betroffenen,
- die bisherige und voraussichtliche Dauer des Vorfalls,
- das betroffene Gebiet.
Die Erstmeldung ist damit bewusst als Lagemeldung konzipiert. Unsicherheiten werden als solche gekennzeichnet und in der Aktualisierung nachgeführt — nicht durch Verzögerung der Meldung aufgelöst.
4. Grenzüberschreitende Auswirkungen
Abs. 2 nennt ausdrücklich auch grenzüberschreitende Auswirkungen. Betrifft der Vorfall Dienstleistungen in oder für andere Mitgliedstaaten, ist das in der Meldung darzustellen; für Einrichtungen von besonderer Bedeutung für Europa gelten zusätzlich § 9 und § 10 KRITISDachG.
5. Nachbereitung
- § 19 KRITISDachG — Unterstützung der Betreiber durch die Behörden, auch freiwillige Angebote.
- § 13 KRITISDachG — Der Vorfall ist in Risikoanalyse und Resilienzplan zurückzuspiegeln; Ziel Abs. 1 Nr. 4 (zügige Wiederherstellung) wird am realen Ereignis gemessen (
/kritis-resilienz:kritis-resilienzpflichten). - § 21 KRITISDachG — Berichtspflichten.
- § 20 KRITISDachG — Die Geschäftsleitung trägt Umsetzungs- und Überwachungspflicht; ein Meldeversäumnis ist zugleich ein Governance-Thema (
/kritis-resilienz:kritis-governance-haftung).
6. Sanktionen (§ 24 KRITISDachG)
Der Bußgeldkatalog des § 24 Abs. 1 knüpft an Registrierungs-, Anordnungs-, Audit- und Duldungspflichten an; die Rahmen reichen von 100.000 EUR bis 1.000.000 EUR (Abs. 2). Verwaltungsbehörde ist nach Abs. 3 in den Fällen des Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 lit. a das BBK, im Übrigen die nach § 3 Abs. 2 S. 1 zuständige Behörde. Ob und in welchem Umfang ein Verstoß gegen die Meldepflicht des § 18 bußgeldbewehrt ist, ist am geltenden Wortlaut des § 24 Abs. 1 zu prüfen und nicht zu unterstellen [unverifiziert – prüfen].
Deterministische Berechnung
Die 24-Stunden-Frist läuft stundengenau ab Kenntnis und kennt keine Wochenend- oder Feiertagsverschiebung. Der Rechner in ../../../scripts/legal_calc/ macht nur die Arithmetik; der Kenntniszeitpunkt ist eine Tatsachenfeststellung und zu dokumentieren:
# § 18 Abs. 1 S. 1 KRITISDachG: ausführlicher Bericht binnen 1 Monat ab Kenntnis am 12.05.2026
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 12.05.2026 --menge 1 --einheit monate --land BY
# Parallel: 72-Stunden-Frist des Art. 33 DSGVO ab Kenntnis
python -m scripts.legal_calc.cli frist --ereignis 12.05.2026 --menge 3 --einheit tage --land BY
Die 24-Stunden-Erstmeldung wird nicht kalendarisch gerechnet, sondern als Uhrzeit dokumentiert: Kenntnis am 12.05.2026 um 21:40 Uhr bedeutet Meldung spätestens am 13.05.2026 um 21:40 Uhr — und wegen „unverzüglich" regelmäßig deutlich früher.
Quellen
Statute
- § 4 KRITISDachG, § 9, § 10, § 13, § 18, § 19, § 20, § 21, § 24 KRITISDachG
- BSIG; Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS2) — EUR-Lex
- Art. 33, 34 DSGVO — EUR-Lex
- Richtlinie (EU) 2022/2557 (CER) — EUR-Lex
- Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA), Art. 19 — EUR-Lex
- Verordnung nach § 18 KRITISDachG
[unverifiziert – prüfen]
Kommentare und Literatur
- Kommentierungen zum KRITIS-Dachgesetz (Erscheinungsstand prüfen)
[unverifiziert – prüfen] - Gitter/Kipker, IT-Sicherheitsrecht (Meldepflichten im Vergleich).
- BBK und BSI, Hinweise zur gemeinsamen Meldestelle.
Rechtsprechung
Zu § 18 KRITISDachG existiert keine Rechtsprechung. Für den Begriff „unverzüglich" ist auf die allgemeine Judikatur zu § 121 BGB zurückzugreifen; jede Entscheidung ist vor Verwendung zu verifizieren [unverifiziert – prüfen].
Ausgabeformat
KRITIS-VORFALLMELDUNG — <Betreiber / Anlage> — <Datum>
I. Vorschaltprüfung
Bereichsausnahme § 4 Abs. 2: [greift — § 18 nicht anwendbar / greift nicht]
II. Meldelage (parallele Pflichten)
§ 18 KRITISDachG → BBK: [ja — Fristen unten / nein]
BSIG / NIS2 → BSI: [ja / nein]
Art. 33 DSGVO → Aufsicht: [ja — 72 h / nein]
Sektorrecht: <Norm, Behörde, Frist>
Hinweis: § 18 Abs. 1 S. 4 - sonstige Meldepflichten bleiben unberührt
III. Fristenkette § 18 Abs. 1
Kenntnis am: <Datum, Uhrzeit>
Erstmeldung spätestens: <Datum, Uhrzeit> (24 h; „unverzüglich" = früher)
Andauernder Vorfall: [ja — Aktualisierung / nein]
Ausführlicher Bericht bis: <Datum> (1 Monat ab Kenntnis)
IV. Pflichtinhalte § 18 Abs. 2
Art des Vorfalls: <…>
Ursache (soweit bekannt): <…> [Unsicherheit gekennzeichnet]
Nr. 1 Anzahl und Anteil der Betroffenen: <…>
Nr. 2 bisherige / voraussichtliche Dauer: <…>
Nr. 3 betroffenes Gebiet: <…>
Grenzüberschreitende Auswirkungen: [ja — Darstellung / nein]
V. Nachbereitung
Rückspiegelung in § 12 / § 13: <Risikoanalyse, Resilienzplan, Ziel Abs. 1 Nr. 4>
Berichtspflichten § 21: <…>
Governance § 20: <Dokumentation der Geschäftsleiterbefassung>
VI. Sanktionsrisiko § 24
Einschlägiger Tatbestand: <am Wortlaut geprüft>
Rahmen: <100.000 / 200.000 / 500.000 / 1.000.000 EUR>
Zuständige Bußgeldbehörde: [BBK / Sektorbehörde nach § 3 Abs. 2 S. 1]
VII. Risiko: 🟢 / 🟡 / 🔴 <Begründung>
VIII.Quellenverzeichnis
Formulierungshilfe — Erstmeldung nach § 18 Abs. 1 KRITISDachG (Gerüst)
Erstmeldung eines Vorfalls nach § 18 Absatz 1 KRITIS-Dachgesetz
Betreiber: <Name, Anschrift, Kontakt>
Kritische Anlage: <Bezeichnung, Sektor, kritische Dienstleistung>
Registrierungs-Nr.: <…>
Kenntnis des Vorfalls: <Datum, Uhrzeit>
Meldung erstattet: <Datum, Uhrzeit>
1. Art des Vorfalls
<Kurzbeschreibung; als vorläufig gekennzeichnet>
2. Ursache
<soweit bekannt; ausdrücklich als noch nicht abschließend geklärt>
3. Auswirkungen
a) Anzahl und Anteil der Betroffenen: <…>
b) Bisherige Dauer / voraussichtliche Dauer: <…>
c) Betroffenes Gebiet: <…>
d) Grenzüberschreitende Auswirkungen: <ja/nein, ggf. Staaten>
4. Ergriffene und geplante Maßnahmen
<…>
5. Andauernder Vorfall
[ja - Aktualisierung folgt / nein]
6. Weitere Meldungen
<BSI nach BSIG / Datenschutzaufsicht nach Art. 33 DSGVO / Sektorbehörde>
Ansprechpartner rund um die Uhr: <Name, Telefon, E-Mail>
Risiken / typische Fehler
- Auf Ursachenklärung gewartet. Die Erstmeldung enthält nach § 18 Abs. 2 nur die verfügbaren Informationen; die 24 Stunden laufen ab Kenntnis.
- 24 Stunden als Regelzeitpunkt behandelt. § 18 Abs. 1 S. 1 verlangt unverzüglich; 24 Stunden sind die Höchstgrenze.
- Nur an das BSI gemeldet. Die KRITIS-Meldung geht an das BBK über die gemeinsame Meldestelle; die BSIG-Meldung bleibt daneben bestehen.
- Parallele Meldepflichten übersehen. § 18 Abs. 1 S. 4 lässt sonstige Pflichten ausdrücklich unberührt — DSGVO, BSIG und Sektorrecht sind getrennt zu erfüllen.
- Aktualisierung bei andauerndem Vorfall unterlassen (§ 18 Abs. 1 S. 2).
- Monatsbericht vergessen. § 18 Abs. 1 S. 3 verlangt ihn spätestens einen Monat nach Kenntnis.
- Pflichtangaben des Abs. 2 unvollständig — Anzahl und Anteil, Dauer und betroffenes Gebiet sind ausdrücklich benannt.
- Grenzüberschreitende Auswirkungen nicht dargestellt.
- Bußgeldrisiko unterstellt statt am Wortlaut des § 24 Abs. 1 geprüft.
- Rechtsprechung erfunden. Zu § 18 KRITISDachG gibt es keine; jede Entscheidung ist zu belegen oder als
[unverifiziert – prüfen]zu kennzeichnen.