Repressalienschutz

Schutz hinweisgebender Personen vor Benachteiligung nach §§ 33, 36, 37 HinSchG – Verbot von Repressalien, Beweislastumkehr nach § 36 Abs. 2 HinSchG, Schadensersatzanspruch des Hinweisgebers, Voraussetzungen des Schutzes. Use when ein Hinweisgeber nach einer Meldung eine berufliche Benachteiligung erleidet oder ein Arbeitgeber eine Personalmaßnahme gegen einen Hinweisgeber auf Repressalienrisiko prüfen lässt.

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