/insolvenzrecht:starug-restrukturierungsplan
Zweck
Das StaRUG (in Kraft seit 01.01.2021) ist Deutschlands Umsetzung der EU-Restrukturierungs-Richtlinie 2019/1023. Es eröffnet bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen: Mehrheitsabstimmung über Forderungen, ohne ein Insolvenzverfahren auszulösen. Dieser Skill strukturiert den Weg von der Anzeige bis zur gerichtlichen Bestätigung.
Eingaben
- Aktuelle Liquiditäts- und Bilanzlage (Vorprüfung: drohende ZU, nicht bereits ZU oder Überschuldung — sonst § 15a InsO greift)
- Gläubigerlandschaft (Anzahl, Beträge, Sicherheiten, Rangstellung)
- Geplante Eingriffe (Forderungsverzicht, Stundung, Debt-Equity-Swap, Vertragsbeendigung § 51 StaRUG)
- Stakeholder-Position (Banken, Lieferanten, AN, Gesellschafter)
Ablauf
1. Anwendungsbereich (§ 29 StaRUG)
- Drohende Zahlungsunfähigkeit muss vorliegen (§ 18 InsO).
- Keine Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO oder Überschuldung § 19 InsO — sonst gilt § 15a InsO-Antragspflicht.
- Keine fest beschränkten Schuldnergruppen ausgeschlossen (anders als der EU-Richtlinienvorschlag — Banken etc. sind erfasst, soweit nicht durch Spezialgesetz ausgenommen).
2. Anzeige beim Restrukturierungsgericht (§ 31 StaRUG)
Anzeige eröffnet das Verfahren. Inhalt:
- Stand der Verhandlungen
- Verzeichnis der Gläubigerinteressen
- Restrukturierungskonzept (kann grob sein, wird im Lauf konkretisiert)
Wirkung: Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten nach § 1 StaRUG sind nun verstärkt; § 15a InsO bleibt aber bei Insolvenzreife geltend.
3. Restrukturierungsbeauftragter (§§ 73 ff. StaRUG)
- Fakultativ bei Anzeige; obligatorisch bei Stabilisierungsanordnung oder Eingriffen in Verbraucherrechte.
- Aufgabe: Plausibilitätskontrolle, Verhandlungsleitung, gerichtliche Berichte.
- Auswahl durch Gericht aus Liste qualifizierter Personen.
Inhalt
- Beschreibender Teil: Schuldnerlage, Krisenursache, Restrukturierungsziel
- Gestaltender Teil: Eingriffe in Forderungen (Verzicht, Stundung, Umwandlung), Rechte der Anteilsinhaber, Sicherheiten
Gruppenbildung (§ 9 StaRUG)
Gläubiger in Gruppen mit gleichartigen Rechten:
- Absonderungsberechtigte
- Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO)
- Anleihegläubiger
- Lieferanten / Handelsforderungen
- Anteilsinhaber
Eingriffe in Vertragsbeziehungen (§§ 49–51 StaRUG)
- Stabilisierungsanordnung (§ 49): Vollstreckungssperre bis 3 Monate, verlängerbar auf 8 Monate.
- Beendigung wechselseitig nicht erfüllter Verträge (§ 51): Schuldner kann auswählen, ähnlich § 103 InsO.
- 75 % der Forderungssummen in jeder Gruppe (Kopf- und Summenmehrheit, eigentlich nur Summe — § 24 Abs. 1, kein Kopfquotum erforderlich, abweichend von InsO).
- Cross-Class Cram-Down (§ 26 StaRUG): Eine ablehnende Gruppe kann überstimmt werden, wenn sie nicht schlechter gestellt wird als in der Vergleichsalternative und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.
Voraussetzungen u.a.:
- Plan rechtsgültig zustande gekommen
- Inhalt mit Recht vereinbar
- Cross-Class Cram-Down rechtmäßig
- Vergleichsrechnung gegenüber Alternativszenario (Liquidation/Insolvenz) zugunsten der überstimmten Gläubiger
Mit Bestätigung wird der Plan wirksam (§ 67 StaRUG).
7. Anschlussinsolvenz-Risiko
Bei Misslingen oder Eintritt von ZU / Überschuldung während des StaRUG-Verfahrens entsteht erneut Antragspflicht nach § 15a InsO. Eine StaRUG-Anzeige suspendiert § 15a nicht.
Quellen
Statute
- StaRUG (Volltext)
- § 1, § 5, § 9, § 24, § 26, § 29, § 31, § 49, § 51, § 60, § 73 StaRUG
- § 18 InsO, § 15a InsO
- Richtlinie (EU) 2019/1023
Kommentare
- Bork, StaRUG, 2. Aufl. 2023
- Pannen / Riedemann / Smid, StaRUG, 1. Aufl. 2021
- Skauradszun, ZIP 2023, 1 ff. (Aufsatz zum Cross-Class Cram-Down)
Rechtsprechung
- AG Köln, Beschl. v. 03.03.2021 – 83 RES 1/21, NZI 2021, 363
[unverifiziert – prüfen] (erste StaRUG-Anzeigen)
- BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – IX ZB 49/22
[unverifiziert – prüfen]
Ausgabeformat
StaRUG-RESTRUKTURIERUNGSPLAN — <Mandat> — <Datum>
I. Anwendungsvoraussetzungen
a) Drohende ZU [✓ / nicht erfüllt]
b) Keine ZU / ÜS [✓ / 🔴 Insolvenzantragspflicht!]
II. Anzeige § 31 Stand: <Datum>
III. Restrukturierungsbeauftragter
Bestellt: [ja / nein, Begründung]
Person: <…>
IV. Planinhalt
Eingriffe: <Liste>
Stabilisierungsanordnung § 49: [ja, Frist <…> / nein]
Vertragsbeendigung § 51: [ja, Verträge <…> / nein]
V. Gruppenbildung
Gruppe 1 (Absonderungsber.): <N Gläubiger, EUR Forderung>
Gruppe 2 ...
VI. Abstimmung
Mehrheiten pro Gruppe: <%-Werte>
Cross-Class Cram-Down nötig: [ja / nein]
VII. Gerichtliche Bestätigung
Frist: <…>
Vergleichsrechnung: [günstiger / nicht günstiger]
Risiko Anschlussinsolvenz: [🟢 / 🟡 / 🔴]
Empfehlung: <…>
Risiken / typische Fehler
- Bereits Insolvenzreife (ZU oder Überschuldung) — StaRUG nicht mehr offen, § 15a InsO-Antragspflicht greift.
- Cross-Class Cram-Down ohne Vergleichsrechnung — gerichtliche Bestätigung wird versagt.
- Gruppenbildung manipulativ — Schaffung künstlicher Mehrheiten gefährdet Plan.
- Stabilisierungsanordnung als Dauerlösung verstanden — max. 8 Monate, dann läuft die Sperre ab.
- § 15a InsO vergessen — Anzeige nach § 31 StaRUG begründet keine Stilllegung der Insolvenzantragspflicht.
- Vertragsbeendigung § 51 zu spät — bei laufenden, defizitären Verträgen früh die Beendigung erwägen.
1---2name: starug-restrukturierungsplan3description: Aufstellung und Annahme eines Restrukturierungsplans nach StaRUG. Anzeige § 31 StaRUG, Restrukturierungsbeauftragter § 73 StaRUG, Stabilisierungsanordnung § 49 StaRUG, Planabstimmung in Gruppen § 24 StaRUG, gerichtliche Bestätigung § 60 StaRUG. Use when ein Unternehmen in drohender Zahlungsunfähigkeit eine vorinsolvenzliche Sanierung anstrebt.4---56# /insolvenzrecht:starug-restrukturierungsplan78## Zweck910Das StaRUG (in Kraft seit 01.01.2021) ist Deutschlands Umsetzung der EU-Restrukturierungs-Richtlinie 2019/1023. Es eröffnet bei **drohender Zahlungsunfähigkeit** ([§ 18 InsO](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html)) einen vorinsolvenzlichen Restrukturierungsrahmen: Mehrheitsabstimmung über Forderungen, ohne ein Insolvenzverfahren auszulösen. Dieser Skill strukturiert den Weg von der Anzeige bis zur gerichtlichen Bestätigung.1112## Eingaben1314- Aktuelle Liquiditäts- und Bilanzlage (Vorprüfung: drohende ZU, **nicht** bereits ZU oder Überschuldung — sonst § 15a InsO greift)15- Gläubigerlandschaft (Anzahl, Beträge, Sicherheiten, Rangstellung)16- Geplante Eingriffe (Forderungsverzicht, Stundung, Debt-Equity-Swap, Vertragsbeendigung § 51 StaRUG)17- Stakeholder-Position (Banken, Lieferanten, AN, Gesellschafter)1819## Ablauf2021### 1. Anwendungsbereich ([§ 29 StaRUG](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__29.html))2223- **Drohende Zahlungsunfähigkeit** muss vorliegen (§ 18 InsO).24- **Keine** Zahlungsunfähigkeit § 17 InsO oder Überschuldung § 19 InsO — sonst gilt § 15a InsO-Antragspflicht.25- Keine fest beschränkten Schuldnergruppen ausgeschlossen (anders als der EU-Richtlinienvorschlag — Banken etc. sind erfasst, soweit nicht durch Spezialgesetz ausgenommen).2627### 2. Anzeige beim Restrukturierungsgericht ([§ 31 StaRUG](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__31.html))2829Anzeige eröffnet das Verfahren. Inhalt:3031- Stand der Verhandlungen32- Verzeichnis der Gläubigerinteressen33- Restrukturierungskonzept (kann grob sein, wird im Lauf konkretisiert)3435Wirkung: Krisenfrüherkennungs- und Krisenmanagementpflichten nach § 1 StaRUG sind nun verstärkt; § 15a InsO bleibt aber bei Insolvenzreife geltend.3637### 3. Restrukturierungsbeauftragter ([§§ 73 ff. StaRUG](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__73.html))3839- **Fakultativ** bei Anzeige; **obligatorisch** bei Stabilisierungsanordnung oder Eingriffen in Verbraucherrechte.40- Aufgabe: Plausibilitätskontrolle, Verhandlungsleitung, gerichtliche Berichte.41- Auswahl durch Gericht aus Liste qualifizierter Personen.4243### 4. Restrukturierungsplan ([§§ 5–22 StaRUG](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__5.html))4445#### Inhalt4647- Beschreibender Teil: Schuldnerlage, Krisenursache, Restrukturierungsziel48- Gestaltender Teil: Eingriffe in Forderungen (Verzicht, Stundung, Umwandlung), Rechte der Anteilsinhaber, Sicherheiten4950#### Gruppenbildung (§ 9 StaRUG)5152Gläubiger in Gruppen mit gleichartigen Rechten:5354- Absonderungsberechtigte55- Nachrangige Gläubiger (§ 39 InsO)56- Anleihegläubiger57- Lieferanten / Handelsforderungen58- Anteilsinhaber5960#### Eingriffe in Vertragsbeziehungen (§§ 49–51 StaRUG)6162- Stabilisierungsanordnung (§ 49): Vollstreckungssperre bis 3 Monate, verlängerbar auf 8 Monate.63- **Beendigung wechselseitig nicht erfüllter Verträge** (§ 51): Schuldner kann auswählen, ähnlich § 103 InsO.6465### 5. Planabstimmung ([§ 24 StaRUG](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__24.html))6667- **75 % der Forderungssummen** in jeder Gruppe (Kopf- und Summenmehrheit, eigentlich nur Summe — § 24 Abs. 1, kein Kopfquotum erforderlich, abweichend von InsO).68- **Cross-Class Cram-Down** (§ 26 StaRUG): Eine ablehnende Gruppe kann überstimmt werden, wenn sie nicht schlechter gestellt wird als in der Vergleichsalternative und die Mehrheit der Gruppen zugestimmt hat.6970### 6. Gerichtliche Bestätigung ([§§ 60 ff. StaRUG](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/__60.html))7172Voraussetzungen u.a.:7374- Plan rechtsgültig zustande gekommen75- Inhalt mit Recht vereinbar76- Cross-Class Cram-Down rechtmäßig77- Vergleichsrechnung gegenüber Alternativszenario (Liquidation/Insolvenz) zugunsten der überstimmten Gläubiger7879Mit Bestätigung wird der Plan wirksam (§ 67 StaRUG).8081### 7. Anschlussinsolvenz-Risiko8283Bei Misslingen oder Eintritt von ZU / Überschuldung während des StaRUG-Verfahrens entsteht erneut Antragspflicht nach § 15a InsO. **Eine StaRUG-Anzeige suspendiert § 15a nicht.**8485## Quellen8687### Statute8889- [StaRUG (Volltext)](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/)90- [§ 1, § 5, § 9, § 24, § 26, § 29, § 31, § 49, § 51, § 60, § 73 StaRUG](https://www.gesetze-im-internet.de/starug/)91- [§ 18 InsO](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__18.html), [§ 15a InsO](https://www.gesetze-im-internet.de/inso/__15a.html)92- [Richtlinie (EU) 2019/1023](https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/1023/oj)9394### Kommentare9596- Bork, StaRUG, 2. Aufl. 202397- Pannen / Riedemann / Smid, StaRUG, 1. Aufl. 202198- Skauradszun, ZIP 2023, 1 ff. (Aufsatz zum Cross-Class Cram-Down)99100### Rechtsprechung101102- AG Köln, Beschl. v. 03.03.2021 – 83 RES 1/21, NZI 2021, 363 `[unverifiziert – prüfen]` (erste StaRUG-Anzeigen)103- BGH, Beschl. v. 19.10.2023 – IX ZB 49/22 `[unverifiziert – prüfen]`104105## Ausgabeformat106107```108StaRUG-RESTRUKTURIERUNGSPLAN — <Mandat> — <Datum>109110I. Anwendungsvoraussetzungen111 a) Drohende ZU [✓ / nicht erfüllt]112 b) Keine ZU / ÜS [✓ / 🔴 Insolvenzantragspflicht!]113II. Anzeige § 31 Stand: <Datum>114III. Restrukturierungsbeauftragter115 Bestellt: [ja / nein, Begründung]116 Person: <…>117IV. Planinhalt118 Eingriffe: <Liste>119 Stabilisierungsanordnung § 49: [ja, Frist <…> / nein]120 Vertragsbeendigung § 51: [ja, Verträge <…> / nein]121V. Gruppenbildung122 Gruppe 1 (Absonderungsber.): <N Gläubiger, EUR Forderung>123 Gruppe 2 ...124VI. Abstimmung125 Mehrheiten pro Gruppe: <%-Werte>126 Cross-Class Cram-Down nötig: [ja / nein]127VII. Gerichtliche Bestätigung128 Frist: <…>129 Vergleichsrechnung: [günstiger / nicht günstiger]130131Risiko Anschlussinsolvenz: [🟢 / 🟡 / 🔴]132Empfehlung: <…>133```134135## Risiken / typische Fehler136137- **Bereits Insolvenzreife** (ZU oder Überschuldung) — StaRUG nicht mehr offen, § 15a InsO-Antragspflicht greift.138- **Cross-Class Cram-Down ohne Vergleichsrechnung** — gerichtliche Bestätigung wird versagt.139- **Gruppenbildung manipulativ** — Schaffung künstlicher Mehrheiten gefährdet Plan.140- **Stabilisierungsanordnung als Dauerlösung verstanden** — max. 8 Monate, dann läuft die Sperre ab.141- **§ 15a InsO vergessen** — Anzeige nach § 31 StaRUG begründet **keine** Stilllegung der Insolvenzantragspflicht.142- **Vertragsbeendigung § 51 zu spät** — bei laufenden, defizitären Verträgen früh die Beendigung erwägen.