Unternehmenssanktion 130 Owig

Sanktionierung von Unternehmen nach dem OWiG – Aufsichtspflichtverletzung § 130 OWiG mit Anknüpfungspflicht, erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen und Kausalitätserfordernis, Verbandsgeldbuße § 30 OWiG mit Anknüpfungstat, Adressatenkreis, Bußgeldrahmen von bis zu zehn Millionen Euro bei vorsätzlicher Straftat und fünf Millionen Euro bei Fahrlässigkeit, Zumessung § 17 OWiG mit Compliance als Zumessungsfaktor, Abschöpfung des wirtschaftlichen Vorteils und Einziehung sowie Rechtsnachfolge § 30 Abs. 2a OWiG. Use when ein Bußgeldrisiko des Unternehmens nach einer Mitarbeitertat zu bewerten, eine Compliance-Organisation als Entlastung darzustellen oder eine Verbandsgeldbuße abzuwehren ist.

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