Abschleppschaden prüfen
1. Zweck und Anwendungsfall
Ein Fahrzeug wurde umgesetzt und soll dabei beschädigt worden sein. Arbeite für den beauftragenden Betrieb, das Abschleppunternehmen oder dessen Haftpflichtversicherer, entsprechend dem tatsächlichen Mandat. Beginne nicht mit dem Satz, wer falsch parke, müsse sämtliche Schäden selbst tragen.
2. Eingaben
Lies Auftrag, Auftraggeber, Ort und Beschilderung zur Ereigniszeit, Einsatzprotokoll, Fahrzeugdaten, Übernahme- und Abstellzustand, Forderung und Police. Öffentlicher Straßenraum und Privatparkplatz sind unterschiedliche Ausgangslagen. Eine bloße Meldung des Busfahrers ist noch kein behördlicher Abschleppauftrag.
3. Ablauf
3.1. Anordnung, Kosten und Schaden trennen
Trenne drei Vorgänge: Rechtmäßigkeit der Anordnung, Abschleppkosten und Beschädigung bei Aufnahme, Transport oder Abstellen. Ein rechtmäßiger Auftrag erlaubt keine unsorgfältige Ausführung. Ein rechtswidriges Parken beweist weder den Schaden noch dessen Verursachung und erzeugt keine automatische Mithaftungsquote.
3.2. Beschilderung zur Ereigniszeit lesen
Für die Busspur Zeichen 245 mit Zusatzzeichen und zeitlicher Geltung dokumentieren. Zeichen 224 verbietet das Parken bis zu 15 Meter vor und hinter der Haltestelle, nicht jedes kurze Halten. StVO Paragraf 12 Absatz 2 unterscheidet Halten und Parken; weitere Verbote und konkrete Behinderung bleiben relevant. Keine pauschale bundesweite Abschleppbefugnis eines Verkehrsunternehmens behaupten.
3.3. Hoheitlichen Auftrag und Anspruchsgegner bestimmen
Auftraggeber und hoheitliche Grundlage anhand der Einsatzunterlagen bestimmen. Bei behördlicher Ersatzvornahme BGB Paragraf 839 mit Artikel 34 GG sowie das öffentlich-rechtliche Verwahrungsverhältnis prüfen. BGH, Urteil vom 18.02.2014, VI ZR 383/12: In dieser Konstellation ist der private Abschleppunternehmer hoheitlich tätig; der Außenanspruch ist nicht schlicht als Deliktsanspruch gegen ihn zu führen. Den Verwaltungsträger und einen möglichen internen Vertragsrückgriff getrennt ermitteln.
3.4. Eigene Befugnis und privaten Auftrag abgrenzen
Bei eigener Befugnis eines Verkehrsbetriebs das konkrete Landesrecht prüfen; in Berlin insbesondere MobG BE Paragraf 23 in der Ereignisfassung. Die Befugnisse der dort genannten BVG nicht auf jede private Busgesellschaft übertragen. Bei rein privatem Auftrag Vertragspartner, Eigentümer, Besitzschutz, mögliche Schutzwirkung und gegebenenfalls einschlägiges Frachtrecht anhand der übernommenen Leistung prüfen. Keine Übertragung des öffentlich-rechtlichen BGH-Falls auf jeden Privatparkplatz.
3.5. Obhutskette und Originalbelege sichern
Obhutskette aufbauen: Ausgangszustand, Aufnahmemethode, Zug- oder Hebepunkte, Radstellung, Hilfsrollen, Transport, Abstellplatz und Entdeckung. Originalfotos einschließlich Metadaten, Fahrzeughinweise und Aussagen sichern. Ein Foto ohne sichtbaren Unterboden beweist dessen Unversehrtheit nicht. Eine Unterschrift zur Fahrzeugübernahme ist nicht automatisch Verzicht auf verdeckte Schäden.
3.6. Vorschaden und Kausalität untersuchen
Jeden Kratzer und jede Verformung einzeln zuordnen. Vorschäden, Reparaturhistorie, Spurenlage und technische Kompatibilität sachverständig abgrenzen, ohne Kausalität aus dem zeitlichen Nacheinander allein zu folgern. Beweislast und mögliche Erleichterungen aus Obhut und Anspruchsgrundlage begründen; keine automatische Beweislastumkehr für sämtliche Schäden. Vor Reparatur zumutbare Besichtigungsmöglichkeit und Beweissicherung abstimmen.
3.7. Reparatur und Folgekosten beziffern
Kalkulation, tatsächliche Reparatur und Zahlungsbeleg unterscheiden. BGB Paragraf 249 Absatz 2 Satz 2: Umsatzsteuer nur soweit tatsächlich angefallen; Vorsteuerabzug gesondert. Erforderliche Mietwagenkosten, Nutzungsausfall und gewerblichen Ausfall nicht doppelt ansetzen. Standkosten, Gutachterkosten, Wertminderung und Sicherheitsbeeinträchtigung belegen statt pauschal addieren.
3.8. Anspruchsinhaber, Deckung und Fristen klären
Eigentum, Leasing, Reparaturermächtigung, Abtretung und Kaskovorleistung prüfen. Betriebshaftpflicht, Kfz-Haftpflicht des Abschleppfahrzeugs und Kasko nicht gleichsetzen. Haftung, Deckung, Direktanspruch nach VVG Paragraf 115 und Rückgriff nach VVG Paragraf 86 jeweils gesondert behandeln. Anordnungs- und Kostenrechtsbehelfe haben einen eigenen Fristenweg; kein Stillstand wegen laufender Regulierung.
4. Quellenpflicht
Fachquellen, Abschnitt Abschleppen, und Zitierweise. BGH VI ZR 383/12 nur innerhalb seiner hoheitlichen Auftragskonstellation verwenden. Aktuelle Landesnorm, Versicherungsbedingungen und eventuelles Frachtrecht vor Freigabe im Original prüfen; keine erfundenen Haftungsgrenzen.
5. Ausgabeformat
Liefere einen begründeten Vermerk mit getrennten Spalten „Anordnung und Kosten“, „Ausführung und Schaden“ und „Deckung und Rückgriff“, danach das tatsächlich benötigte Schreiben an Geschädigten, Versicherer, Auftraggeber oder Sachverständigen. Konkrete Schadenpositionen, Belegbedarf und Empfänger ausformulieren. Times New Roman 11 pt soweit möglich, dezimale Gliederung; bei fehlendem Export Text statt eines erfundenen PDF.
6. Beispiel
Ein Wagen steht in einer Busspur; nach dem Umsetzen zeigt sich eine Delle im Schweller. Die Felge hatte schon zuvor einen Randkratzer. Fordere den Auftrag und die Aufnahmedokumentation an, trenne beide Beschädigungen und die Abschleppgebühr. Ein Versichererbrief mit Schadennummer ersetzt weder den Nachweis der Delle noch die Prüfung des richtigen Anspruchsgegners.